SchulG 1990 § 2 Begriffsbestimmungen nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 2 SchulG 2007
(1) Schulen sind alle auf Dauer bestimmten
Unterrichtseinrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte,
Schülerinnen und Schüler durch planmäßiges und gemeinsames Lernen in einer
Mehrzahl von Fächern und Lernbereichen und durch das gemeinsame Schulleben
bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele erreicht werden sollen.
(2) Öffentliche Schulen sind die Schulen, deren Träger das Land, die Kreise,
die Gemeinden oder die in diesem Gesetz bestimmten Körperschaften des
öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sind.
Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen
Rechts des Schulträgers. Soweit sie aufgrund dieses Gesetzes Verwaltungsakte an
Schülerinnen und Schüler oder Eltern richten, gelten sie als untere
Landesbehörden.
(3) Schulen in freier Trägerschaft sind die Schulen, deren Träger natürliche
oder juristische Personen des Privatrechts sowie Kirchen,
Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften sind, die die Rechte
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen.
(4) Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie im wesentlichen
in ihren Bildungs- und Erziehungszielen den in diesem Gesetz vorgesehenen
Schularten entsprechen. Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen
sind, sind Ergänzungsschulen.
(5) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die für die Person
der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers
Sorgeberechtigten. Sind beide Eltern sorgeberechtigt, so wird vermutet, daß
jedes Elternteil auch für den anderen handelt. Bei der Wahrnehmung von
Mitwirkungsrechten nach diesem Gesetz stehen den Eltern mit deren
Einverständnis solche Personen gleich, denen die Erziehung einer
minderjährigen Schülerin oder eines minderjährigen Schülers übertragen ist;
das Einverständnis ist der Schule vorher schriftlich nachzuweisen.
(6) Das Schulleistungsjahr (Klassenstufe) umfaßt das Unterrichtsangebot eines
Schuljahres im Bildungsgang der Schularten.
(7) Innerhalb der Schulstufen nach § 7 wird das Vorhandensein einer Klasse je
Klassenstufe als Zug bezeichnet.
(8) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wohnung einer Person nach § 13 des
Landesmeldegesetzes, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung nach § 14 des
Landesmeldegesetzes.