SchulG 1990 § 3 Selbstverwaltung der Schule nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 3 SchulG 2007
(1 ) Die Schufen sind im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
selbständig in der Durchführung des Auftrages der Schule und in der Verwaltung ihrer
eigenen Angelegenheiten. Die einzelne Schule gibt sich zur Ausgestaltung ihrer
pädagogischen Arbeit und des Schullebens ein Schulprogramm, das sie der
Schulaufsichtsbehörde vorlegt. Vor der Beschlußfassung ist der Schulträger zu hören.
Das Schulprogramm ist von der Schulkonferenz in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
Maßstab für das Schulprogramm und seine Überprüfung sind insbesondere die Eildungs-
und Erziehungsziele, wie sie in § 4 formuliert sind. Dabei sind auch die Auswirkungen von
Maßnahmen auf die Schülerinnen und Schüler unter dem Aspekt der Gleichstellung zu
dokumentieren.
(2) Die öffentlichen Schulen können auf der Grundlage einer allgemein oder im Einzelfall
erteilten Vollmacht und im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel in Erfüllung
ihres.Bildungs- und Erziehungsauftrages Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger
oder das Land abschließen und Verpflichtungen eingehen. Dabei handelt die Schulleiterin
oder der Schulleiter in Vertretung des Schulträgers oder des Landes.
(3) Die Schulen sollen eine Öffnung gegenüber ihrem Umfeld anstreben, insbesondere durch
Zusammenarbeit mit den Trägern der. Jugendhilfe, Jugendverbänden sowie mit anderen
Institutionen im sozialen Umfeld von Kindern und Jugendlichen. Dies kann ferner geschehen
zur Durchführung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und
Erweiterung des Bildungsauftrages der Schule. Die Schulen können mit der jeweiligen
Einrichtung Verträge über Art, Umfang und Inhalt dieser Zusammenarbeit abschließen.
Finanzielle Verpflichtungen für den Schulträger oder das Land können die Schulen
eingehen, soweit ihnen für diesen Zweck Mittel zur Verfügung stehen.
(4) Nach Maßgabe des § 83 Abs. 7 können Personen bestimmte und zeitlich begrenzte
Unterrichtseinheiten oder Projekte vertraglich übertragen werden.