SchulG 1990 § 4 Bildungs- und Erziehungsziele nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 4 SchulG 2007
(1) Der Auftrag der Schule wird bestimmt durch das Recht
des jungen Menschen auf eine seiner Begabung, seinen Fähigkeiten und seiner
Neigung entsprechende Erziehung und Ausbildung, durch das Recht der Eltern auf
eine Schulbildung ihres Kindes sowie durch die staatliche Aufgabe, die einzelne
Schülerin und den einzelnen Schüler auf ihre Stellung als Bürgerin und
Bürger mit den entsprechenden Rechten und Pflichten vorzubereiten.
(2) Es ist die Aufgabe der Schule, die geistigen, seelischen und körperlichen
Fähigkeiten des jungen Menschen unter Wahrung des Gleichberechtigungsgebots zu
entwickeln. Der Bildungsauftrag der Schule ist ausgerichtet an den im
Grundgesetz verankerten Menschenrechten, den sie begründenden christlichen und
humanistischen Wertvorstellungen und an den Ideen der demokratischen, sozialen
und liberalen Freiheitsbewegungen.
(3) Die Schule soll dem jungen Menschen zu der Fähigkeit verhelfen, in einer
ständig sich wandelnden Welt ein erfülltes Leben zu führen. Sie soll dazu
befähigen, Verantwortung im privaten, familiären und öffentlichen Leben zu
übernehmen und für sich und andere Leistungen zu erbringen, insbesondere auch
in Form von ehrenamtlichem Engagement. Sie soll Kenntnisse wirtschaftlicher und
historischer Zusammenhänge vermitteln, Verständnis für
Natur und Umwelt schaffen und die Bereitschaft wecken, an der Erhaltung der
Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Menschen mitzuwirken.
(4) Die Schule soll die Offenheit des jungen Menschen gegenüber kultureller
Vielfalt, den Willen zur Völkerverständigung und die Friedensfähigkeit
fördern. Sie soll den jungen Menschen befähigen, die Bedeutung der Heimat und
der besonderen Verantwortung und Verpflichtung Deutschlands in einem gemeinsamen
Europa sowie die Bedeutung einer gerechteren Ordnung der Welt zu erfassen. Zum
Bildungsauftrag der Schule gehört die Erziehung des jungen Menschen zur freien
Selbstbestimmung in Achtung Andersdenkender, zum politischen und sozialen
Handeln und zur Beteiligung an der Gestaltung der Arbeitswelt und der
Gesellschaft im Sinne der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
(5) Die Bildungswege sind so zu gestalten, daß jungen Menschen unabhängig von
der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung oder der nationalen
Herkunft ihrer Eltern und unabhängig von ihrer Geschlechtszugehörigkeit der
Zugang zu allen Schularten eröffnet und ein Schulabschluß ermöglicht wird,
der ihrer Begabung, ihren Fähigkeiten und ihrer Neigung entspricht.
(6) Bei der Erfüllung ihres Auftrages hat die Schule das verfassungsmäßige
Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder (Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes)
zu achten. Sie darf die religiösen und weltanschaulichen Grundsätze nicht
verletzen, nach denen die Eltern ihre Kinder erzogen haben wollen. Die Eltern
bestimmen im Rahmen der Rechtsvorschriften darüber, welche Schule das Kind
besucht.
(7) Erziehungsauftrag der Schule ist es auch, die Sexualerziehung durch die
Eltern in altersgemäßer Weise durch fächerübergreifenden
Sexualkundeunterricht zu ergänzen.
(8) Um den Auftrag der Schule zu erfüllen, sollen Lehrkräfte, Eltern,
Schülerinnen und Schüler bei der Lösung von Konflikten und bei
unterschiedlichen Interessen konstruktiv zusammenarbeiten.
(9) Die Schule darf Sachverhalte nicht politisch einseitig behandeln. Sie muß
sich parteipolitisch neutral verhalten
(10) In den Schulen wird die
allgemein übliche Rechtschreibung unterrichtet. Als allgemein üblich gilt die
Rechtschreibung, wie sie in der Bevölkerung seit langem anerkannt ist und in
der Mehrzahl der lieferbaren Bücher verwendet wird.(10) Zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele sind
behinderte Schülerinnen und Schüler besonders zu unterstützen.