SchulG 1990 § 5 Formen des Unterrichts, Betreuungsangebote nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 5 SchulG 2007
(1) In den öffentlichen Schulen werden Schülerinnen und Schüler
im Regelfall gemeinsam erzogen und unterrichtet. Aus pädagogischen Gründen kann in
einzelnen Fächern zeitweise getrennter Unterricht stattfinden.
(2) Behinderte und nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler sollen gemeinsam
unterrichtet werden, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen
Möglichkeiten erlauben und es der individuellen Förderung behinderter Schülerinnen und
Schüler entspricht.
(3) In der Regel wird der Unterricht für alle Fächer und Lernbereiche in
derselben Gruppe (Klasse) erteilt, soweit für einzelne Schularten nichts anderes bestimmt
ist. Verbindlicher Unterricht kann teilweise schulart-, jahrgangs-, fächer- und
lernbereichsübergreifend erteilt werden.
(4) In den öffentlichen Schulen findet der Unterricht in der Regel an fünf oder sechs
Vormittagen in der Woche (Halbtagsunterricht) statt. Soweit es für einzelne Schularten
vorgesehen ist, findet verbindlicher Unterricht auch am Nachmittag (Ganztagsunterricht)
statt. Der Ganztagsunterricht darf einen Zeitraum von achteinhalb Stunden am Tag nicht
überschreiten; bis zur Klassenstufe 10 ist die Zahl der Unterrichtstage auf fünf in der
Woche begrenzt.
Zum Ganztagsunterricht zählt nicht, wenn aus organisatorischen Gründen der Unterricht in
einzelnen Fächern auch an einzelnen Nachmittagen stattfindet.
(5) Verfolgt der Ganztagsunterricht die pädagogischen Ziele der Ganztagsschule, ist er
zulässig, wenn der Besuch freiwillig ist und die Ministerin oder der Minister für
Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur auf Antrag des Schulträgers den
Ganztagsunterricht genehmigt. Die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft,
Jugend und Kultur kann durch Verordnung das Nähere über die für den Ganztagsunterricht
erforderliche räumliche, sächliche und personelle Ausstattung regeln.
(6) An Grundschulen und Sonderschulen können mit Zustimmung des Schulträgers
für Schülerinnen und Schüler über den zeitlichen Rahmen der Stundentafel hinaus
Betreuungsangebote in den von der Schule oder dem Schulträger bezeichneten Räumen
vorgehalten werden. Die Teilnahme ist freiwillig. Die Betreuungsangebote unterliegen der
Schulaufsicht.