SchulG 1990 § 6 Gemeinschaftsschule nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 7 SchulG 2007
(1) Die öffentlichen Schulen fassen als Gemeinschaftsschulen die
Schülerinnen und Schüler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung
zusammen.
(2) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er ist
unbeschadet der Rechte der Schulaufsichtsbehörden in Übereinstimmung mit den
Grundsätzen der Kirchen zu erteilen.
(3) Die Eltern haben das Recht, die Schülerin oder den Schüler vom Religionsunterricht
abzumelden. Dieses Recht steht der Schülerin und dem Schüler zu, wenn sie das 14.
Lebensjahr vollendet haben. Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht
teilnehmen, erhalten statt dessen anderen Unterricht.
(4) Schulen, in denen Kinder einer Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des
betreffenden Bekenntnisses (Bekenntnisschulen) oder nach den Grundsätzen einer
Weltanschauung (Weltanschauungsschulen) erzogen und unterrichtet werden, sind nur als
Schulen in freier Trägerschaft zulässig (Artikel 7 Abs. 5 des Grundgesetzes).