SchulG 1990 § 8 Schularten nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 9 SchulG 2007
(1) Die öffentlichen Schulen gliedern sich in folgende Schularten:
1. die Grundschule;
2. die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen:
a) die Hauptschule,
b) die Realschule,
c) das Gymnasium,
d) die Gesamtschule;
3. die berufsbildenden Schulen:
a) die Berufsschule,
b) die Berufsfachschule,
c) die Berufsoberschule,
d) die Fachoberschule,
e) das Fachgymnasium,
f) die Berufsakademie, 1
g) die Fachschule;
4. die Sonderschulen.
(2) Unter Berücksichtigung des Bildungsauftrags der einzelnen Schulart sollen die
Bildungsgänge sowie die Abschlüsse aufeinander bezogen sein und sachgerechte Übergänge
in und zwischen den Schulstufen ermöglichen.
(3) An den Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien bilden jeweils die ersten beiden
Klassenstufen die Orientierungsstufe. In der Orientierungsstufe soll in einem Zeitraum der
Erprobung, der Förderung und der Beobachtung in Zusammenarbeit mit den Eltern die für
die Schülerin oder den Schüler geeignete dieser Schularten ermittelt werden. Die Schule
soll die Schülerin oder den Schüler der nächsten Klassenstufe der Hauptschule oder der
Realschule zuweisen, wenn die Leistungen den Anforderungen der besuchten Realschule oder
des besuchten Gymnasiums nicht genügen. Stimmen die Eltern zu, soll die Schule die
Schülerin oder den Schüler der nächsten Klassenstufe einer Realschule oder eines
Gymnasiums zuweisen, wenn zu erwarten ist, daß die Schülerin oder der Schüler deren
Anforderungen gerecht wird. Zur Verbesserung der Voraussetzungen und der Durchlässigkeit
der Orientierungsstufe sollen Grundschulen mit den Orientierungsstufen der
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und die Orientierungsstufen untereinander
pädagogisch zusammenarbeiten. Insbesondere sollen sie die Lernangebote, Lehrverfahren
sowie Lehr- und Lernmittel bei Wahrung ihres jeweiligen Bildungsauftrags aufeinander
abstimmen.
(4) An organisatorisch verbundenen Schulen, an Schulzentren und an kooperativen
Gesamtschulen kann in Klassenstufe 5 und 6 eine gemeinsame Orientierungsstufe gebildet
werden. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Beschluß der Schulkonferenzen der
beteiligten Schulen und die Genehmigung der Ministerin oder des Ministers für Bildung,
Wissenschaft, Jugend und Kultur. Der Schulträger ist anzuhören.
(5) Schulen aus dem gleichen oder benachbarten Einzugsbereich sollen pädagogisch
zusammenarbeiten.
(6) In den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und in den berufsbildenden
Schulen ist Englisch in der Regel die erste Fremdsprache. Davon abweichend kann auch
Latein oder Französisch die erste Fremdsprache sein. Die zweite Fremdsprache wird mit der
Stundentafel für die Schularten bestimmt. Der Fremdsprachenunterricht in Sonderschulen
wird durch die jeweilige Stundentafel geregelt.
(7) Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache kann ihre
Muttersprache als erste oder zweite Fremdsprache anerkannt werden.
1 gestrichen |
nach oben