SchulG 1990 § 10 Schulversuche nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 138 SchulG 2007
(1) Die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft,
Jugend und Kultur kann im öffentlichen Schulwesen Schulversuche nach Anhörung
des Schulträgers durchführen. Sie dienen insbesondere der Erprobung neuer
Lernziele und Lerninhalte, neuer Lehr- und Lernverfahren, neuer schulischer
Organisationsformen und neuer Bildungsgänge.
(2) Schulversuche können in einzelnen Schulen der bestehenden Schularten (§ 8
Abs. 1 ) und in einzelnen besonderen Versuchsschulen durchgeführt werden. Der Antrag auf
Durchführung eines Schulversuchs kann auch von einer Schule gestellt werden. Er bedarf
der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.
(3) Schulversuche sollen in angemessener Zeit daraufhin ausgewertet werden, wieweit ihre
Ergebnisse auf das Schulwesen übertragbar sind.
Die Ergebnisse sind zu veröffentlichen.