SchulG 1990 § 11 Grundschule nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 41 SchulG 2007
(1 ) Die Grundschule vermittelt Schülerinnen und Schülern Grundlagen der Bildung und des
Lernens, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einem für alle Schülerinnen und
Schüler gemeinsamen Bildungsgang. Dabei soll die unterschiedliche Lernentwicklung der
Kinder Grundlage für eine individuelle Förderung sein.
(2) Die Grundschule hat vier Klassenstufen. In Grundschulen soll ein Zug vorhanden sein.
Die Klassenstufen 1 und 2 bilden als Eingangsphase eine pädagogische Einheit; der Besuch
kann entsprechend der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein bis drei
Schuljahre dauern. Die Schule entscheidet über die Ausgestaltung der Eingangsphase.
(3) Mit der Grundschule kann ein Schulkindergarten verbunden werden. Er fördert
schulpflichtige Kinder, deren Entwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit in der Eingangsphase
noch nicht erwarten läßt, in pädagogischer und organisatorischer Verbindung zur
Eingangsphase und bereitet sie auf das Lernen im Klassenverband vor.