SchulG 1990 § 14 Gymnasium nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 44 SchulG 2007
(1) Das Gymnasium vermittelt nach Begabung und Leistung geeigneten
Schülerinnen und Schülern im Anschluß an die Grundschule eine allgemeine Bildung, die
den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums und einer vergleichbaren
Berufsausbildung entspricht.
(2) Das Gymnasium umfaßt neun Schulleistungsjahre (sechs Klassenstufen und eine
anschließende Oberstufe). Mit der Versetzung in die zehnte Klassenstufe wird ein
Schulabschluß erreicht, der dem Hauptschulabschluß gleichwertig ist. Mit der Versetzung
in die Oberstufe wird ein Schulabschluß erreicht, der dem Realschulabschluß gleichwertig
ist. In der Oberstufe können schulische Voraussetzungen für den Zugang zur
Fachhochschule vermittelt werden. Das Gymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. Die
bestandene Abiturprüfung enthält die Hochschulzugangsberechtigung.
(3) In der Oberstufe werden die Schülerinnen und Schüler nach einer Einführungszeit in
einem Kurssystem unterrichtet, in dem sie nach ihrer Neigung durch Wahl von Grund- und
Leistungskursen aus einem bestimmten Fächerangebot Schwerpunkte in ihrer schulischen
Bildung setzen. In der Oberstufe findet in der Regel verbindlicher Unterricht auch am
Nachmittag statt.
(4) Gymnasien sollen drei Züge
umfassen. Sie sollen eine Oberstufe haben.