SchulG 1990 § 15 Integrierte Gesamtschule nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 43 SchulG 2007
(1) Die integrierte Gesamtschule vermittelt Schülerinnen und
Schülern im Anschluß an die Grundschule in einem weitgehend gemeinsamen Bildungsgang
eine allgemeine Bildung, die die Grundlage für die Aufnahme einer Berufsausbildung in
einem anerkannten Ausbildungsberuf umfaßt oder zur Aufnahme eines Hochschulstudiums
berechtigt, soweit die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden. Die Gesamtschule
führt entsprechend den Leistungen der Schülerinnen und Schüler je nach Dauer des
Schulbesuchs zu folgenden Abschlüssen:
1. nach erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 9 zu einem Abschluß, der dem
Hauptschulabschluß gleichgestellt ist,
2. nach erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10 zu einem Abschluß, der die schulische
Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachoberschule und die Fachschule enthalten kann,
3. nach erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10 und nach Bestehen der Abschlußprüfung
a) zu einem Abschluß, der dem Realschulabschluß gleichgestellt ist, oder
b) zu einem Abschluß, der die Versetzung in die Oberstufe enthält.
(2) Über die Aufnahme in die integrierte Gesamtschule entscheidet die Schulleiterin oder
der Schulleiter. Bei der Aufnahme ist darauf zu achten, daß Schülerinnen und Schüler
aller Leistungsstärken in etwa gleichem Umfang ausgewählt und soziale Härtefälle
vermieden werden.
(3) Die integrierte Gesamtschule umfaßt sechs Klassenstufen und eine anschließende
Oberstufe, für die die Vorschriften über die Oberstufe des Gymnasiums entsprechend
gelten. Der Unterricht wird in Klassen und in einer mit den Klassenstufen zunehmenden
Anzahl von Fächern in nach Leistungsfähigkeit und Neigung der Schülerinnen und Schüler
differenzierten Kursen erteilt.
(4) Integrierte Gesamtschulen sollen drei Züge
umfassen. Sie sollen eine Oberstufe haben. In der Oberstufe findet in der Regel
verbindlicher Unterricht auch am Nachmittag statt.