SchulG 1990 § 16 Kooperative Gesamtschule nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 43 SchulG 2007
(1) Bei einem Schulträger können ein Gymnasium, eine Realschule
und eine Hauptschule in einer kooperativen Gesamtschule organisatorisch verbunden sein.
(2) Die kooperative Gesamtschule dient dem verstärkten Austausch von Lernangeboten
zwischen den Schularten und ermöglicht den Schülerinnen und Schülern, in einzelnen
Fächern am Unterricht in Klassen einer anderen Schulart teilzunehmen. Im übrigen gelten
für die Schülerinnen und Schüler die Bestimmungen für die jeweilige Schulart, soweit
nicht besondere Vorschriften bestehen.
(3) Über die gemeinsame Orientierungsstufe hinaus kann weiterer schulartunabhängiger
Unterricht erteilt werden, wenn die Schulkonferenz dies beschließt und die oberste
Schulaufsichtsbehörde es genehmigt.
(4) Kooperative Gesamtschulen sollen mindestens zwei Züge je Schulart umfassen. Sie sollen eine Oberstufe
haben. In der Oberstufe findet in der Regel verbindlicher Unterricht auch am Nachmittag
statt.