SchulG 1990 § 18 Berufsschule nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 88 SchulG 2007
(1) Die Berufsschule vermittelt fachbezogene Kenntnisse und
Fertigkeiten, die für die angestrebte Berufsausbildung erforderlich sind, und erweitert
die allgemeine Bildung. Mit dem erfolgreichen Abschluß der Berufsschule können weitere
schulische Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden.
(2) Die Berufsschule vermittelt Jugendlichen im Rahmen der dualen Berufsausbildung
gemeinsam mit den ausbildenden Betrieben eine Berufsausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf.
(3) Die Berufsschule bereitet Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis, die
berufsschulpflichtig sind, auf eine Berufsausbildung oder die Aufnahme einer beruflichen
Tätigkeit vor.
(4) Der Berufsschulbesuch setzt die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht (§ 40 Abs. 2 Nr. 1) voraus. Der Unterricht
erfolgt an einem oder zwei Wochentagen (Teilzeitunterricht) oder in zusammenhängenden
Teilabschnitten (Blockunterricht) und führt zum Berufsschulabschluß.
(5) Das erste Jahr kann als Berufsgrundbildungsjahr mit Vollzeitunterricht an den
Berufsschulen oder in Zusammenarbeit mit den ausbildenden Betrieben oder
überbetrieblichen Berufsbildungsstätten erfolgen. Für Jugendliche ohne
Ausbildungsverhältnis kann Vollzeitunterricht erteilt werden.
(6) Die Berufsschule wird in Fachklassen für Einzelberufe, Berufsgruppen oder
Berufsfelder verwandter Berufe, vom zweiten Jahr an für Einzelberufe oder Berufsgruppen
gegliedert. Lassen sich Fachklassen an einer Berufsschule nicht bilden, sollen sie für
die Einzugsbereiche mehrerer Berufsschulen als Bezirksfachklassen oder für das ganze Land
als Landesberufsschulen gebildet werden.
In bestimmten Berufen kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Kultur auch für eine Fachrichtung in der Fachstufe eines Berufes eine
Bezirksfachklasse einrichten.In bestimmten Berufen kann das Ministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur auch für eine Fachrichtung oder einen
Schwerpunkt oder eine andere Spezialisierung innerhalb eines Berufes eine
Bezirksfachklasse oder eine Landesberufsschule einrichten.*
(7) In der Berufsschule findet in der Regel verbindlicher Unterricht auch am Nachmittag
statt.
* § 18 Abs. 6 Satz 3 des
Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes ist in 2006 in folgender Fassung
anzuwenden: In bestimmten Berufen kann das Ministerium für Bildung und Frauen
auch für eine Fachrichtung oder einen Schwerpunkt oder eine andere
Spezialisierung innerhalb eines Berufes eine Bezirksfachklasse oder eine
Landesberufsschule einrichten.