SchulG 1990 § 25 Sonderschulen nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 45 SchulG 2007

(1) Die Sonderschulen unterrichten und erziehen Schülerinnen und Schüler sowie andere Kinder und Jugendliche, die wegen ihrer körperlichen, geistigen, seelischen oder sozialen Entwicklung oder Behinderung einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen.
(2) Als Förderzentren unterstützen die Sonderschulen Unterricht und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in anderen Schularten und geben Sonderunterricht für Kinder und Jugendliche, die keine Schule besuchen. Die Sonderschulen nehmen Schülerinnen und Schüler auf, die in anderen Schularten auch mit besonderen Hilfen dauernd oder vorübergehend nicht ausreichend gefördert werden können.
(3) Sonderschulen sollen
1. die Behinderung beheben oder deren Folgen mildern und dabei eine allgemeine Bildung vermitteln und auf die berufliche Bildung vorbereiten,

2. auf die Eingliederung der Schülerinnen und Schüler
in Schulen anderer Schularten hinwirken,

3. sich an der Förderung behinderter oder von einer Behinderung bedrohter Schülerinnen und Schüler in den anderen Schularten beteiligen,

4. an der Planung und Durchführung von Formen des gemeinsamen Unterrichts für behinderte und nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler mitwirken,

5. Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und deren Lehrkräfte beraten.

(4) Sonderschulen sind insbesondere Schulen für Lernbehinderte (Förderschulen), für Verhaltensgestörte (Schulen für Erziehungshilfe), für Blinde, für Sehbehinderte, für Geistigbehinderte, für Hörgeschädigte, für Körperbehinderte und für Sprachbehinderte sowie Sprachheilgrundschulen. Sie können zu den in anderen Schularten vorgesehenen Abschlüssen führen.
(5) Sonderschulen, an denen Lehrkräfte zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 in einem Arbeitsumfang von insgesamt weniger als fünf Planstellen oder Stellen tätig sind, sollen als Außenstelle mit einer anderen Sonderschule verbunden werden.
(6) In der Schule für Geistigbehinderte und für Körperbehinderte wird in der Regel Ganztagsunterricht erteilt.
(7) An Schulen für Hörgeschädigte wird der Unterricht für gehörlose Schülerinnen und Schüler neben der Laut- und Schriftsprache in Deutscher Gebärdensprache und lautsprachbegleitenden Gebärden erteilt. Werden hörende und hörbehinderte Schülerinnen und Schüler gemeinsam in einer Klasse unterrichtet, kann der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler mit Hörbehinderung im Rahmen der personellen Möglichkeiten auch in Deutscher Gebärdensprache oder lautsprachbegleitenden Gebärden erteilt werden.