SchulG 1990 § 25 Sonderschulen nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 45 SchulG 2007
(1) Die Sonderschulen unterrichten und erziehen Schülerinnen und
Schüler sowie andere Kinder und Jugendliche, die wegen ihrer körperlichen, geistigen,
seelischen oder sozialen Entwicklung oder Behinderung einer sonderpädagogischen
Förderung bedürfen.
(2) Als Förderzentren unterstützen die Sonderschulen Unterricht und Erziehung von
Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in anderen Schularten
und geben Sonderunterricht für Kinder und Jugendliche, die keine Schule besuchen. Die
Sonderschulen nehmen Schülerinnen und Schüler auf, die in anderen Schularten auch mit
besonderen Hilfen dauernd oder vorübergehend nicht ausreichend gefördert werden können.
(3) Sonderschulen sollen
1. die Behinderung beheben oder deren Folgen mildern und dabei eine allgemeine Bildung
vermitteln und auf die berufliche Bildung vorbereiten,
2. auf die Eingliederung der Schülerinnen und Schüler
in Schulen anderer Schularten hinwirken,
3. sich an der Förderung behinderter oder von einer Behinderung bedrohter Schülerinnen
und Schüler in den anderen Schularten beteiligen,
4. an der Planung und Durchführung von Formen des gemeinsamen Unterrichts für behinderte
und nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler mitwirken,
5. Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und deren Lehrkräfte
beraten.
(4) Sonderschulen sind insbesondere Schulen für Lernbehinderte (Förderschulen), für
Verhaltensgestörte (Schulen für Erziehungshilfe), für Blinde, für Sehbehinderte, für
Geistigbehinderte, für Hörgeschädigte, für Körperbehinderte und für Sprachbehinderte
sowie Sprachheilgrundschulen. Sie können zu den in anderen Schularten vorgesehenen
Abschlüssen führen.
(5) Sonderschulen, an denen Lehrkräfte zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 in einem
Arbeitsumfang von insgesamt weniger als fünf Planstellen oder Stellen tätig sind, sollen
als Außenstelle mit einer anderen Sonderschule verbunden werden.
(6) In der Schule für Geistigbehinderte und für Körperbehinderte wird in der Regel
Ganztagsunterricht erteilt.
(7) An Schulen für Hörgeschädigte wird der Unterricht für gehörlose Schülerinnen
und Schüler neben der Laut- und Schriftsprache in Deutscher Gebärdensprache und
lautsprachbegleitenden Gebärden erteilt. Werden hörende und hörbehinderte
Schülerinnen und Schüler gemeinsam in einer Klasse unterrichtet, kann der
Unterricht für die Schülerinnen und Schüler mit Hörbehinderung im Rahmen der
personellen Möglichkeiten auch in Deutscher Gebärdensprache oder
lautsprachbegleitenden Gebärden erteilt werden.