SchulG 1990 § 26 Besondere Unterrichtseinrichtungen nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 46 SchulG 2007
(1) Das Kolleg vermittelt geeigneten Schülerinnen und Schülern mit
Hauptschulabschluß und einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem gleichwertigen
beruflichen Werdegang in drei Schulleistungsjahren eine Bildung, die den Anforderungen
für die Aufnahme eines Hochschulstudiums entspricht. Es schließt mit einer Prüfung ab,
bei deren Bestehen die Hochschulzugangsberechtigung erworben ist.
(2) In besonderen Schulen oder in besonderen Klassen anderer Schulen kann eine im Ausland
erworbene Schulbildung ergänzt werden, um eine Vergleichbarkeit mit deutschen
Schulabschlüssen oder eine Eingliederung in das deutsche Bildungswesen zu erreichen. Die
Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur bestimmt durch
Verordnung die Bezeichnung der besonderen Schulen, die Aufnahmevoraussetzungen, die Dauer
des Schulbesuchs und die Notwendigkeit von Abschlußprüfungen für diese Einrichtungen.
(3) Schülerinnen und Schülern, die infolge einer längerfristigen Erkrankung nicht in
der Lage sind, die Schule zu besuchen, soll im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung
stehenden Mittel Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus erteilt werden. Die oberste
Schulaufsichtsbehörde kann bei einer ausreichenden Zahl von Schülerinnen und Schülern
in Krankenhäusern im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger besondere Klassen als
Außenstelle einer Schule einrichten.
(4) Schulpflichtige, die sich in Justizvollzugsanstalten befinden, von anderen Maßnahmen
der Freiheitsentziehung betroffen oder in Heimen untergebracht sind, können in Schulen
oder Klassen in den Räumen der Anstalt oder des Heimes unterrichtet werden.