SchulG 1990 § 27 Abendschulen nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 5 SchulG 2007

Abendschulen bieten als besondere Schulform geeigneten Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, einen noch nicht erreichten Schulabschluß zu erwerben. Die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur regelt durch Verordnung das Nähere über die Schularten, die Zahl der Schulleistungsjahre, die Aufnahmevoraussetzungen, die Dauer des Schulbesuchs und den notwendigen Umfang einer Berufstätigkeit während des Schulbesuchs.