SchulG 1990 § 29 Schuljahr nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 14 SchulG 2007
(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des
folgenden Jahres; die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und
Kultur kann durch Verordnung für einzelne Schularten oder Schulen abweichende Regelungen
treffen, soweit es besondere Umstände erfordern.
(2) Die Dauer und zeitliche Verteilung der Ferien sowie die Einteilung des Schuljahres in
Schulhalbjahre regelt die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend
und Kultur durch Verordnung.