SchulG 1990 § 30 Landesinstitut Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule, Kreis- und Stadtbildstellen nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 134 SchulG 2007
(1) Das Land unterhält zur Berufseinführung sowie zur zentralen
und regionalen Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte ein Institut (Landesinstitut
Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule). Das Institut berät Lehrkräfte,
Eltern, Schulen und Schulaufsichtsbehörden in Fragen des Unterrichts und der schulischen
Erziehung und die Schulträger in Fragen der Ausstattung von Schulen.
(2) Im Rahmen der Beratungsaufgabe fördert das Institut den Unterricht mit audiovisuellen
Unterrichtsmitteln. In diesem Aufgabenbereich unterstützt es zugleich auch die
Jugendpflege und Erwachsenenbildung.
(3) Die Kreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, für die Aufgabe nach Absatz 2
in ihrem Gebiet zu sorgen. Die dafür zuständigen Stellen der Kreise und kreisfreien
Städte arbeiten mit dem Institut zusammen.