SchulG 1990 § 31 Beginn und Inhalt des Schulverhältnisses nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 11 SchulG 2007

(1) Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine öffentliche Schule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet.
(2) Aufgrund des Schulverhältnisses sind die Schülerin und der Schüler berechtigt und verpflichtet, am Unterricht teilzunehmen, vorgesehene Prüfungen abzulegen und andere Schulveranstaltungen, die dem Unterricht und dem Erziehungsziel der Schule dienen, zu besuchen. Die Schülerin und der Schüler haben im Unterricht mitzuarbeiten, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Die Schülerin und der Schüler sollen ihrem Alter und ihrer Entwicklung entsprechend über den Stoffplan und ihren Leistungsstand unterrichtet werden.
(3) In jedem Schuljahr erhalten die Schülerin und der Schüler Unterricht in der Klassenstufe oder dem Kurs der Schulart, der sie aufgrund ihres Alters, ihrer Begabung und Leistung oder ihres Ausbildungsjahres während der Berufsausbildung zugewiesen sind. Bestehen im Rahmen der Vorschriften für den Unterricht Wahlmöglichkeiten, treffen die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler die Entscheidung.
(4) Die Eltern unterstützen in ihrem Bereich die Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen der Schule. Ihnen soll auf Verlangen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Gelegenheit gegeben werden, den Unterricht ihres Kindes zu besuchen. Sie sind berechtigt, sich unabhängig von den Zeugnissen über die schulische Entwicklung ihres Kindes unterrichten zu lassen.