SchulG 1990 § 31 Beginn und Inhalt des Schulverhältnisses nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 11 SchulG 2007
(1) Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine
öffentliche Schule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet.
(2) Aufgrund des Schulverhältnisses sind die Schülerin und der Schüler berechtigt und
verpflichtet, am Unterricht teilzunehmen, vorgesehene Prüfungen abzulegen und andere
Schulveranstaltungen, die dem Unterricht und dem Erziehungsziel der Schule dienen, zu
besuchen. Die Schülerin und der Schüler haben im Unterricht mitzuarbeiten, die
erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Die Schülerin und
der Schüler sollen ihrem Alter und ihrer Entwicklung entsprechend über den Stoffplan und
ihren Leistungsstand unterrichtet werden.
(3) In jedem Schuljahr erhalten die Schülerin und der Schüler Unterricht in der
Klassenstufe oder dem Kurs der Schulart, der sie aufgrund ihres Alters, ihrer Begabung und
Leistung oder ihres Ausbildungsjahres während der Berufsausbildung zugewiesen sind.
Bestehen im Rahmen der Vorschriften für den Unterricht Wahlmöglichkeiten, treffen die
Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler die Entscheidung.
(4) Die Eltern unterstützen in ihrem Bereich die Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen der
Schule. Ihnen soll auf Verlangen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Gelegenheit
gegeben werden, den Unterricht ihres Kindes zu besuchen. Sie sind berechtigt, sich
unabhängig von den Zeugnissen über die schulische Entwicklung ihres Kindes unterrichten
zu lassen.