SchulG 1990 § 32 Schulgeldfreiheit nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 12 SchulG 2007

(1) Die Teilnahme am Unterricht, an anderen Schulveranstaltungen und an Schulprüfungen ist unentgeltlich.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schulveranstaltungen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts, für die Entgelte an Dritte zu entrichten sind oder für die Einrichtungen genutzt werden, die nicht zum Schulvermögen (§ 54 Abs. 1) gehören.
(3) Die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur kann durch Verordnung Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen von Schülerinnen und Schülern Entgelte für die in Absatz 2 genannten Veranstaltungen verlangt werden können.