SchulG 1990 § 32 Schulgeldfreiheit nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 12 SchulG 2007
(1) Die Teilnahme am Unterricht, an anderen Schulveranstaltungen und
an Schulprüfungen ist unentgeltlich.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schulveranstaltungen außerhalb des lehrplanmäßigen
Unterrichts, für die Entgelte an Dritte zu entrichten sind oder für die Einrichtungen
genutzt werden, die nicht zum Schulvermögen (§ 54 Abs. 1) gehören.
(3) Die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur kann
durch Verordnung Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen von Schülerinnen und Schülern
Entgelte für die in Absatz 2 genannten Veranstaltungen verlangt werden können.