SchulG 1990 § 33 Lernmittel nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 13 SchulG 2007
(1) Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen erhalten
unentgeltlich, in der Regel leihweise,
1. Schulbücher,
2. Gegenstände, die ausschließlich im Unterricht eingesetzt werden und in der Schule
verbleiben,
3. zur Unfallverhütung vorgeschriebene Schutzkleidung.
(2) Schulbücher sind alle Bücher und Druckschriften, die überwiegend im Unterricht und
bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts durch Schülerinnen und
Schüler verwendet werden. Nicht zur Verfügung gestellt werden müssen Bücher und
Druckschriften, die zwar im Unterricht eingesetzt werden, daneben aber erhebliche
Bedeutung für den persönlichen Gebrauch haben können.
(3) Von der Schülerin und vom Schüler können Kostenbeiträge verlangt werden für
1. Sachen, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet werden und danach von der
Schülerin und vom Schüler verbraucht werden oder ihnen verbleiben,
2. Verpflegung in der Schule.
(4) Die Schulträger stellen jährlich die zur Beschaffung der freien Lernmittel
erforderlichen Haushaltsmittel bereit.
(5) Die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur kann
durch Verordnung Mindestbeträge für die Gewährung der freien Lernmittel nach Absatz 1
und Höchstbeträge für Kostenbeiträge nach Absatz 3 festsetzen.