SchulG 1990 § 34 Beurlaubung nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 15 SchulG 2007
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann während des Schuljahres auf Antrag bis zur
Dauer von sechs Wochen durch die Schule beurlaubt werden, ohne daß das Schulverhältnis
unterbrochen wird.
(2) Die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur kann
Vorschriften für weitere Beurlaubungen erlassen. Dies gilt insbesondere für
Auslandsaufenthalte, für den Fall der Mutterschaft und für Berufsschulpflichtige, die an
Ausbildungsmaßnahmen in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten teilnehmen oder denen
aufgrund ihres Wohn- oder Arbeitsortes der Besuch der zuständigen Schule nicht zugemutet
werden kann.