SchulG 1990 § 35 Zeugnis, Leistungsbewertung nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 16 SchulG 2007
(1) Die Schülerin und der Schüler haben am Ende des Schuljahres
und beim Verlassen der Schule Anspruch auf ein Zeugnis, in dem die im Unterricht
erbrachten Leistungen bewertet und erreichte Abschlüsse beurkundet werden. Die Ministerin
oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur regelt durch Verordnung
das Nähere über Notenstufen, eine entsprechende Punktewertung, weitere Angaben im
Zeugnis und die Erteilung von Zeugnissen zum Schulhalbjahr. Dabei kann vorgesehen werden,
daß in der Primarstufe, in der Sekundarstufe I bis Klassenstufe 7, in einzelnen
Bildungsgängen der Berufsschule und in Sonderschulen von einer Bewertung durch Noten
abgesehen wird; an ihre Stelle treten Berichtszeugnisse.
(2) Die Bewertung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler obliegt der Beurteilung
durch die beteiligten Lehrkräfte und - im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben - durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter in pädagogischer Verantwortung. Die Ministerin oder
der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur kann nähere
Beurteilungsgrundsätze festlegen.