SchulG 1990 § 36 Weisungen, Beaufsichtigung nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 17 SchulG 2007
(1) Die Schülerinnen und Schüler haben in der Schule und bei
sonstigen Schulveranstaltungen die Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters und
der Lehrkräfte zu befolgen, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der
Schule zu erreichen und die Ordnung an der Schule aufrechtzuerhalten.
(2) Minderjährige Schülerinnen und Schüler sind während des Unterrichts, während des
Aufenthalts auf dem Schulgelände in der Unterrichtszeit und bei sonstigen
Schulveranstaltungen sowie während der Schulausflüge durch Lehrkräfte zu
beaufsichtigen. Durch die Beaufsichtigung sollen die Schülerinnen und Schüler vor
Gefahren geschützt werden, die sie aufgrund normaler altersgemäßer Erfahrung nicht
selbst übersehen und abwenden können, und vor Handlungen bewahrt werden, deren
Auswirkungen sie aufgrund ihrer Entwicklung in der Regel nicht abzuschätzen vermögen.
Zur Beaufsichtigung und zur Unfallverhütung können Schülerinnen und Schülern Weisungen
erteilt werden.
(3) In einzelnen Fällen können auch Lehrkräfte anderer Schulen, Eltern, vom
Schulträger angestellte Personen oder geeignete Schülerinnen und Schüler mit der
Beaufsichtigung betraut werden, wenn es die Umstände erfordern oder zulassen.
(4) Im übrigen kann die Schule in der Schulordnung im Rahmen dieses Gesetzes Näheres
über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler bestimmen.