SchulG 1990 § 38 Dauer des Schulbesuchs nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 18 SchulG 2007

(1) Die regelmäßige Dauer des Schulbesuchs der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ergibt sich aus der Zahl der Schulleistungsjahre der Schularten
(§§ 11 bis 16, 18 bis 26).
(2) Der Besuch der Grundschule darf höchstens sechs
Schuljahre dauern.
(3) Hat eine Schülerin oder ein Schüler der Sekundarstufe I nicht mit der für die Schulart vorgeschriebenen Zahl der Klassenstufen den Abschluß der Schulart oder einen gleichgestellten Abschluß der Gesamtschule oder die Versetzung in die Oberstufe erreicht, kann sie oder er eine Schule der Sekundarstufe I bis zu zwei Schuljahren länger besuchen, wenn zu erwarten ist, daß in dieser Zeit das Ziel der Schulart oder die Versetzung in die Oberstufe erreicht werden kann. Dabei darf in der Hauptschule eine Schulbesuchszeit von insgesamt elf Schuljahren, im übrigen eine Schulbesuchszeit von insgesamt zwölf Schuljahren nicht überschritten werden. Die Möglichkeit, die zehnte Klassenstufe an der Hauptschule im zwölften Schulbesuchsjahr zu besuchen, oder diese oder eine nicht bestandene Abschlußprüfung an der Realschule einmal zu wiederholen, bleibt unberührt.
(4) Der Besuch der Oberstufe des Gymnasiums und der Gesamtschule, der Besuch des Fachgymnasiums und des Kollegs dauert mindestens zweieinhalb und insgesamt höchstens vier Jahre, unbeschadet der Möglichkeit, eine nicht bestandene Abiturprüfung nach weiterem Schulbesuch einmal zu wiederholen.
(5) Der Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres, einer Berufsfachschule, Berufsoberschule, Fachoberschule und einer Fachschule kann
1. bei regelmäßiger Dauer von einem Schuljahr um ein Schuljahr,
2. bei regelmäßiger Dauer von zwei und mehr Schuljahren um zwei Schuljahre

verlängert werden, wenn zu erwarten ist, daß in dieser Zeit der Abschluß der Schule erreicht werden kann.
(6) Der Besuch der Sonderschule dauert mindestens bis zur Erfüllung der Vollzeitschulpflicht, sofern nicht zu einem früheren Zeitpunkt eine Umschulung in eine andere Schulart erfolgt. Die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur kann durch Verordnung für die verschiedenen Sonderschulen eine längere Dauer des Schulbesuchs zulassen.
(7) Bei der Berechnung der Schulbesuchszeiten in den Fällen des Absatzes 3 bleibt bei einer Verweildauer von drei Schuljahren in der Eingangsphase der Grundschule ein Schuljahr unberücksichtigt. Die Schulaufsichtsbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen, wenn Gründe vorliegen, die weder die Schülerin oder der Schüler noch die Eltern zu vertreten haben.