SchulG 1990 § 39 Ende des Schulverhältnisses nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 19 SchulG 2007
(1) Das Schulverhältnis endet mit der Entlassung aus einer
öffentlichen Schule.
(2) Die Entlassung erfolgt auf Antrag, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule
wechselt oder eine nichtschulpflichtige Schülerin oder ein nichtschulpflichtiger Schüler
von der Schule abgemeldet wird.
(3) Die Schülerin oder der Schüler ist entlassen, wenn das Ziel der besuchten Schule
erreicht worden ist oder die in § 38 festgelegten Zeiten überschritten werden. Die
Schülerin oder der Schüler einer Realschule oder eines Gymnasiums kann entlassen werden,
wenn aufgrund der Leistungen zu erwarten ist, daß sie oder er das Ziel der Schule nicht
mehr in angemessener Zeit
(§ 38 Abs. 3 und 4) erreichen kann; das Nähere kann in Verordnungen (§ 121 Abs. 2 Nr.
4) geregelt werden. Eine Schülerin oder ein Schüler kann nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht entlassen werden,
wenn sie oder er innerhalb von 30 Tagen
insgesamt 20 Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich
durch wiederholte und unentschuldigte Abwesenheit bei schriftlichen Arbeiten unter
Aufsicht der Leistungskontrolle in zwei oder mehr Fächern entzieht. Entlassungen nach
Satz 2 und 3 sind nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler auf diese
Möglichkeit vorher hingewiesen wurde.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler ist auch entlassen, wenn sie oder er einer
Sonderschule zugewiesen wird.