SchulG 1990 § 40 Umfang der Schulpflicht nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 20 SchulG 2007

(1) Für Kinder und Jugendliche, die im Land Schleswig-Holstein ihre Wohnung, oder ihren  Ausbildungsplatz haben, besteht Schulpflicht. Andere Kinder und Jugendliche, die in einem Heim, einer Familienpflegestelle, einem Internat oder einem Krankenhaus untergebracht sind, können öffentliche Schulen im Lande besuchen. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Die Schulpflicht gliedert sich in
1. die Pflicht zum Besuch einer Grundschule und einer Schule der Sekundarstufe I oder einer Sonderschule von insgesamt neun Schuljahren (Vollzeitschulpflicht) und
2. die Pflicht zum Besuch eines Bildungsganges der Berufsschule (Berufsschulpflicht).
(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann Jugendliche, die im Ausland die Schulpflicht erfüllt hatten, von der Vollzeitschulpflicht oder der Berufsschulpflicht befreien, wenn insbesondere wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann.