SchulG 1990 § 40 Umfang der Schulpflicht nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 20 SchulG 2007
(1) Für Kinder und Jugendliche, die im Land Schleswig-Holstein ihre
Wohnung, oder ihren Ausbildungsplatz
haben, besteht Schulpflicht. Andere Kinder und Jugendliche, die in einem Heim,
einer Familienpflegestelle, einem Internat oder einem Krankenhaus untergebracht sind,
können öffentliche Schulen im Lande besuchen. Völkerrechtliche Abkommen und
zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Die Schulpflicht gliedert sich in
1. die Pflicht zum Besuch einer Grundschule und einer Schule der Sekundarstufe I oder
einer Sonderschule von insgesamt neun Schuljahren (Vollzeitschulpflicht) und
2. die Pflicht zum Besuch eines Bildungsganges der Berufsschule (Berufsschulpflicht).
(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann Jugendliche, die im Ausland die Schulpflicht erfüllt
hatten, von der Vollzeitschulpflicht oder der Berufsschulpflicht befreien, wenn
insbesondere wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung
nicht erwartet werden kann.