SchulG 1990 § 41 Erfüllung der Schulpflicht nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 21 SchulG 2007
(1) Die Schulpflicht wird durch die Begründung eines
Schulverhältnisses zu einer öffentlichen Schule oder durch den Besuch einer Ersatzschule
erfüllt. Anderweitiger Unterricht darf nur ausnahmsweise von der Schulaufsichtsbehörde
gestattet werden.
(2) Die Vollzeitschulpflicht ist durch
den Besuch einer Sonderschule zu erfüllen, wenn die oder der Schulpflichtige wegen einer
Behinderung einer sonderpädagogischen Förderung bedarf und auch mit besonderen Hilfen
dauernd oder vorübergehend in anderen Schularten nicht ausreichend gefördert werden
kann. Über die Zuweisung zu der geeigneten Sonderschule entscheidet die
Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Eltern.
(3) Die Schulpflicht ruht, wenn Kinder und Jugendliche, die wegen der Schwere ihrer
Behinderung 1 eine Schule nicht
aufsuchen können, durch ein Förderzentrum oder eine andere Sonderschule betreut und
gefördert werden. Solange in zumutbarer Entfernung keine geeignete Schule oder
Einrichtung vorhanden ist oder die Eltern die Zustimmung zu einer für den Schulbesuch
notwendigen Heimunterbringung verweigern, kann die oberste Schulaufsichtsbehörde von der
Pflicht zum Besuch der örtlich zuständigen Schule befreien; das zuständige Jugendamt
ist zu unterrichten.
1
Kommentierende Anweisung des Schulamtes Kiel zu § 41 Abs. 3:
Schulamt Kiel
Kiel, den 23.03.1995
An die
Schulleiterinnen und Schulleiter der Grund-, Grund- und Hauptschulen,
Haupt-, Realschulen und Sonderschulen
Befreiung vom Besuch der örtlich zuständigen Schule
Sehr geehrte Damen und Herren,
in den letzten Schuljahren wurden die Vorschriften des § 41 Abs. 3 SchulG zunehmend als
Alternative zur Zurückstellung vom Schulbesuch mißverstanden bzw. Gutachten wurden
teilweise rechtsfehlerhaft verfaßt.
Wir bitten daher bei Anträgen auf Befreiung gem. § 41 Abs. 3 SchuIG wie folgt zu
verfahren:
In Vorgesprächen der begutachtenden Lehrkräfte mit den Eltern sollte das Verfahren der
Befreiung vom Besuch der örtlich zuständigen Schule gegenüber als gesetzlich
vorgesehener Ausnahmefall dargestellt und erläutert werden, da u.a. die Schule für
Geistigbehinderte - im Gegensatz zu allen anderen Schularten - keine definierten
Aufnahmevoraussetzungen oder - vorbedingungen hat und daher alle - auch schwerstbehinderte
Kinder - individuell beschulen kann.
Die bisher beobachteten Fortschritte eines Kindes in einer vorschulischen Einrichtung
können nicht als Begründung dafür gelten, daß einer Befreiung zugestimmt werden kann.
Das sonderpädagogische Gutachten darf in diesem Fall keine Alternative enthalten, wie
z.B. " X könnte auf der Schule für Geistigbehinderte (oder Förderschule)
angemessen gefördert werden, der Verbleib im Kindergarten wird aber dringend
empfohlen."
Eirie Befürwortung des Antrags auf Befreiung durch die begutachtende Sonderschule kann
nur dann erfolgen,
- wenn für das Mädchen / den Jungen in zumutbarer Entfernung keine geeignete Schule oder
Einrichtung vorhanden ist. Das bedeutet, es gibt zwar eine Schule, die das Kind besuchen
kann, der Transportweg zur Schule ist dem Kind jedoch nicht zuzumuten, da die Schule zu
weit entfernt ist oder das Kind nicht transportfähig ist. Dieses muß vom
schulärztlichen Dienst bestätigt werden;
- wenn die Sonderschule nicht geeignet ist; da es z.B. keine Eingangsklasse gibt, in der
das Kind angemessen, altersgemäß beschult werden kann.
In diesem Jahr hat es (z.T. aufgrund nachvollziehbarer Anteilnahme an den Elternsorgen und
- wünschen) häufig während des Überprüfungsverfahrens bereits indirekte Zusagen auf
Zustimmung zu dem Antrag auf Befreiung durch die überprüfende Schule gegeben.
Diese Vorab-Zusagen sind weder zulässig noch verantwortbar.
Aufgrund von Widersprüchen, Verwaltungsgerichtsverfahren, Presseartikeln ,
Petitionsausschußverfahren usw., die im letzten Jahr wesentlich durch rechtsfehlerhafte
Aussagen in sonderpädagogischen Gutachten erschwert wurden, die den Eltern bereits
ausgehändigt worden waren, bitten wir sicherzustellen, daß Gutachten, in denen die
Notwendigkeit einer Befreiung vom Unterricht begründet wird, vor Übergabe an die Eltern
dem Schulamt zur Einsicht vorgelegt werden, damit rechtsformale Fehler weitgehend
ausgeschlossen werden können.
Mit freundlichen Grüßen