SchulG 1990 § 42 Beginn der Vollzeitschulpflicht nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 22 SchulG 2007
(1) Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30.
Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt geworden sind, schulpflichtig.
(2) Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, können
auf Antrag der Eltern in die Grundschule aufgenommen werden, wenn ihre körperliche,
geistige, seelische und soziale Entwicklung erwarten läßt, daß sie erfolgreich in der
Eingangsphase mitarbeiten können. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der
Schulleiter unter Einbeziehung eines schulärztlichen und schulpsychologischen Gutachtens.
(3) Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht körperlich, geistig, seelisch oder sozial
nicht genügend entwickelt sind, um mit Erfolg am Unterricht in der Eingangsphase
teilzunehmen, oder bei denen sich dies während des ersten Schulhalbjahres in der
Eingangsphase zeigt, können bis zum Beginn des nächsten Schuljahres einmalig vom
Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, daß sie im folgenden Schuljahr
mit Erfolg am Unterricht der Eingangsphase der Grundschule werden teilnehmen können.
Gehörlose Kinder können zurückgestellt werden, wenn die Aufnahme in die geeignete
Sonderschule nur alle zwei Jahre erfolgt.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde soll zurückgestellte Kinder verpflichten, einen
Schulkindergarten, eine Kindertagesstätte oder eine geeignete Sonderschule zu besuchen,
wenn in zumutbarer Entfernung in einer solchen Einrichtung eine Aufnahmemöglichkeit
besteht. Für den Besuch einer Kindertagesstätte haben das Land und die Gemeinde,
in der das Kind seine Wohnung hat, zu gleichen Teilen dem Träger den Betrag zu erstatten,
den dieser in sonstigen Fällen für den Besuch von den Eltern erhebt.
(5) Die Zeit der Zurückstellung wird auf die Dauer der Vollzeitschulpflicht nicht
angerechnet.