SchulG 1990 § 43 Beginn und Ende der Berufsschulpflicht nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 23 SchulG 2007
(1) Die Berufsschulpflicht beginnt für Minderjährige mit dem
Verlassen einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule oder einer Sonderschule nach
Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und dauert
1. bis zum Abschluß eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses oder,
2. wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, bis zum Beginn des Schulhalbjahres, in dem
die Schülerin oder der Schüler volljährig wird.
(2) Als Erfüllung der Berufsschulpflicht kann auch anerkannt werden, wenn eine Behinderte
oder ein Behinderter nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht wegen der Behinderung in
eine andere Einrichtung übertritt, sofern diese über ein entsprechendes Angebot
verfügt.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist die Berufsschulpflicht auch erfüllt, wenn
die oder der Schulpflichtige eine Einrichtung des berufsbildenden Schulwesens mit
Vollzeitunterricht mit einer Dauer von mindestens einem Schuljahr oder eine andere
Einrichtung mit vergleichbarem Bildungsauftrag besucht hat oder nach Feststellung der
Schulaufsichtsbehörde anderweitig hinreichend ausgebildet ist.
(4) Die Berufsschulpflicht ruht, wenn die oder der Berufsschulpflichtige
1. mit mindestens 30 Wochenstunden am Unterricht einer Berufsfachschule
in freier Trägerschaft teilnimmt, die Ergänzungsschule ist und von der
Schulaufsichtsbehörde als ausreichender Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt
ist,
2. in einem Ausbildungsverhältnis für einen nichtärztlichen Heilberuf steht und die
Ausbildung auch den Unterrichtsstoff der Berufsschule umfaßt,
3. sich im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn befindet,
4. eine Berufsschule außerhalb des Landes Schleswig-Holstein besucht.
(5) Tritt eine Volljährige oder ein Volljähriger in ein Ausbildungsverhältnis für
einen anerkannten Ausbildungsberuf ein, wird sie oder er bis zum Ende des
Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.
(6) Mit dem Eintritt in ein Umschulungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf
mit mindestens zweijähriger Dauer wird die Umschülerin oder der Umschüler nicht erneut
berufsschulpflichtig. Sie oder er kann in die Berufsschule einschließlich
Bezirksfachklasse oder Landesberufsschule aufgenommen werden, wenn der Träger der
Umschulungsmaßnahme oder der Umschulungsbetrieb sich bereit erklärt, für die
Umschülerin oder den Umschüler abweichend von § 32 Abs. 1 einen Beitrag zu zahlen. Die
Höhe des zu zahlenden Beitrages, der sich an den durchschnittlichen laufenden Kosten
(Sachkosten, § 53 Abs. 1 Satz 2) der Berufsschulen oder der Bezirksfachklassen oder der
Landesberufsschulen zuzüglich der durchschnittlichen Kosten der Lehrkräfte
(Personalkosten § 85 Abs. 3 2) ausrichtet, wird durch die oberste Schulaufsichtsbehörde
für jedes Schuljahr im voraus festgesetzt; bei Landesberufsschulen, die mit einem
Schülerwohnheim verbunden sind (§ 120 Abs. 5), sind die Kosten der Unterhaltung und
Bewirtschaftung des Heimes angemessen zu berücksichtigen.
(7) Die nach Maßgabe von Absatz 6 Satz 3 festgesetzten durchschnittlichen Kosten der
Lehrkräfte werden erstmalig für das Schuljahr 1998/99 erhoben und in Höhe von 50% in
den Beitrag nach Absatz 6 einbezogen; vom Schuljahr 1999/2000 an sind die
durchschnittlichen Kosten der Lehrkräfte in voller Höhe zu berücksichtigen.
(8) Der Beitrag nach Absatz 6 ist an den Schulträger zu zahlen. Dieser führt für das
Schuljahr 1998/99 einen Anteil von 65% und vom Schuljahr 1999/2000 an einen Anteil von 75%
an das Land ab.