SchulG 1990 § 44 Örtlich zuständige Schule nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 24 SchulG 2007
(1) Örtlich zuständig ist bei Grundschulen, Hauptschulen,
Realschulen und Sonderschulen die Schule des Schulträgers, in dessen Gebiet die zum
Schulbesuch verpflichteten Kinder und Jugendlichen ihre Wohnung haben. Ist in der Gemeinde
keine Schule vorhanden, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des
Schulträgers die zuständige Schule. Sind mehrere Schulen vorhanden, kann der
Schulträger mit Zustimmung der Schulauf-sichtsbehörde die örtliche Zuständigkeit
festlegen, um eine angemessene Nutzung aller vorhandenen Schulgebäude zu sichern.
(2) Die Aufnahme in ein Gymnasium oder eine Gesamtschule erfolgt aufgrund der Anmeldung
der Eltern im Rahmen der von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten
Aufnahmemöglichkeiten der Schule, soweit Schuleinzugsbereiche nicht bestimmt sind. Die
Schulaufsichtsbehörde kann Schuleinzugsbereiche bestimmen, um eine angemessene Nutzung
aller vorhandenen Schulgebäude zu sichern. In diesem Fall haben die Schülerinnen und
Schüler die Schule zu besuchen, in deren Schuleinzugsbereich sich ihre Wohnung be-findet.
Andere Schülerinnen und Schüler dürfen nur mit Genehmigung und müssen auf Anordnung
der Schulaufsichtsbehörde aufgenommen werden. Bei der Festlegung der Schuleinzugsbereiche
sind die Auffassungen der Träger entsprechender benachbarter Schulen und der beteiligten
Kreise oder kreisfreien Städte zu berücksichtigen.
(3) Bei Berufsschulen ist die Schule des Kreises oder der kreisfreien Stadt örtlich
zuständig, in deren Gebiet die zum Schulbesuch Verpflichteten ihren Ausbildungsplatz
haben, sofern nicht für Landesberufsschulen oder Bezirksfachklassen ein anderer
Einzugsbereich von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt ist; dies gilt auch für
Umschülerinnen und Umschüler nach § 43 Abs. 6. Besteht kein Ausbildungsverhältnis, ist
die Schule zu besuchen, in deren Gebiet die Wohnung liegt. Liegt der Ausbildungsplatz
außerhalb des Landes Schleswig-Holstein, kann die Ministerin oder der Minister für
Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur besondere Regelungen treffen.
(4) Für die Aufnahme in berufsbildenden Schulen im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(5) Nach Anhörung der Schulträger und der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder
des volljährigen Schülers kann die Schulaufsichtsbehörde aus wichtigem Grund,
insbesondere zur Verbesserung der Schulverhältnisse, ganz oder für einzelne
Unterrichtsfächer Schülerinnen und Schüler einer anderen Schule desselben oder eines
anderen Schulträgers zuweisen, sofern der Schul-raum ausreicht, oder die Zuweisung der
Schülerinnen und Schüler abweichend von Schuleinzugsbereichen regeln.
Einer solchen Zuweisung bedarf es nicht, wenn zwischen den betroffenen
Schulträgern, den beteiligten Schulleiterinnen und Schulleitern und den Eltern
Einvernehmen über die Beschulung besteht; die Schulaufsichtsbehörde ist zu
unterrichten.