SchulG 1990 § 46 Verantwortung für den Schulbesuch nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 26 SchulG 2007
(1) Eltern und andere Personen, denen die Betreuung schulpflichtiger
Kinder und Jugendlicher anvertraut ist, haben
1. dafür zu sorgen, daß die Schülerin oder der Schüler am Unterricht und an sonstigen
Schulveranstaltungen teilnimmt und die Pflichten als Schülerin oder Schüler erfüllt,
2. die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen an- und abzumelden,
3. die Schülerin oder den Schüler für die Teilnahme an Schulveranstaltungen
zweckentsprechend auszustatten und die von der Schule verlangten Lernmittel zu beschaffen,
4. den zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen nachzukommen,
5. bei Schulunfällen die notwendigen Angaben zu machen.
(2) Nach Erreichen der Volljährigkeit treffen die Pflichten nach Absatz 1 die Schülerin
oder den Schüler.
(3) Die Schülerin oder der Schüler oder die zum Unterhalt Verpflichteten haben die
Kosten des Schulbesuchs zu tragen, soweit nicht nach den §§ 32 und 33 Schulgeld- und
Lernmittelfreiheit besteht. Zu den Kosten gehören auch die Kosten für ärztliche Atteste
und ähnliche Bescheinigungen, die die Schulen als Nachweis im Einzelfall nach den
jeweiligen Vorschriften verlangen können.
(4) Ausbildende, Arbeitgeber oder Dienstherren haben die Berufsschulpflichtige oder den
Berufsschulpflichtigen unverzüglich zur Schule anzumelden, die zur Erfüllung der Pflicht
zum Schulbesuch erforderliche Zeit zu gewähren und sie oder ihn zur Erfüllung der
Berufsschulpflicht anzuhalten. Die gleichen Pflichten treffen, wer eine Minderjährige
oder einen Minderjährigen länger als einen Monat beschäftigt, wenn diese oder dieser
noch berufsschulpflichtig ist.