SchulG 1990 § 47 Untersuchungen nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 27 SchulG 2007
(1) Schülerinnen und Schüler haben sich, soweit es zur
Vorbereitung schulischer Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich und durch
Rechtsvorschrift zugelassen ist, schulärztlich, schulpsychologisch und sonderpädagogisch
untersuchen zu lassen und müssen an von der Ministerin oder dem Minister für Bildung,
Wissenschaft, Jugend und Kultur zugelassenen standardisierten Tests teilnehmen.
(2) Zur Durchführung der Untersuchungen nach Absatz 1 dürfen diejenigen Anamnese- und
Befunddaten als personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und genutzt werden, die für
den Untersuchungszweck erforderlich sind. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht der
untersuchenden Stelle, besondere Erkenntnisse und die Unterrichtung der Eltern oder der
volljährigen Schülerin
nen und Schüler zu ihren Unterlagen zu nehmen. Schülerinnen, Schüler und Eltern haben
die erforderlichen Angaben zu machen. Die Schülerinnen und Schüler dürfen dabei über
die persönlichen Angelegenheiten der Eltern nicht befragt werden. Die Daten nach Satz 1
dürfen nur innerhalb der untersuchenden Stelle gespeichert, verändert und genutzt
werden.
(3) Die untersuchende Stelle darf nur das für die Schule oder die zuständige Stelle
maßgebende Ergebnis einer Pflichtuntersuchung mitteilen. Daten über
Entwicklungsauffälligkeiten und gesundheitliche Störungen dürfen grundsätzlich nur mit
Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden. Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn
1. die Betroffenen trotz eingehender Beratung durch die untersuchende Stelle die
Einwilligung versagt haben und die Übermittlung nach Entscheidung der untersuchenden
Stelle im Interesse der Schülerin oder des Schülers notwendig ist, oder
2. die Übermittlung zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht oder innerhalb eines
Verwaltungs-, Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens erforderlich ist.
(4) Die untersuchende Stelle hat die Schülerinnen und Schüler in einer ihrer
Einsichtsfähigkeit gemäßen Form sowie die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen
und Schüler über Sinn und Grenzen der Untersuchung und der Datenerhebung zu
unterrichten. Besondere Erkenntnisse sind den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen
und Schülern mitzuteilen. Schülerinnen, Schülern und Eltern ist Gelegenheit zur
Besprechung der Testergebnisse, Gutachten und Untersuchungsergebnisse und zur
Einsichtnahme in die Unterlagen zu geben; für minderjährige Schülerinnen und Schüler
wird das Recht durch die Eltern ausgeübt. § 50 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 [ Datenschutz ] gilt entsprechend.
(5) Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und der Schweigepflicht der
Schulpsychologinnen und Schulpsychologen ist sicherzustellen, daß die gespeicherten
personenbezogenen Daten vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt werden.