SchulG 1990 § 48 Schulzwang nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 28 SchulG 2007
(1) Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler ohne berechtigten Grund
nicht am Unterricht teil oder läßt sich nicht untersuchen (§ 47) [ Untersuchungen ] , kann die Schule oder die mit der
Untersuchung beauftragte Stelle die Zuführung durch unmittelbaren Zwang anordnen und die
Ordnungsbehörde oder eine andere geeignete Stelle um Vollzugsmaßnahmen ersuchen.
(2) Die Zuführung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen andere Mittel der
Einwirkung auf die Schülerinnen, die Schüler, die Eltern oder die Personen, denen die
Betreuung schulpflichtiger Kinder anvertraut ist, die Ausbildenden oder die Arbeitgeber
ohne Erfolg geblieben, nicht erfolgversprechend oder nicht zweckmäßig sind.