SchulG 1990 § 49 Warenverkauf und Werbung, Sammlungen und politische Betätigung nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 29 SchulG 2007
(1 ) Waren aller Art dürfen in öffentlichen Schulen während der Unterrichtszeit weder
angeboten noch verkauft werden. Dies gilt entsprechend für den Abschluß sonstiger
Geschäfte mit Ausnahme des Schulsparens. Ebenso unzulässig sind die Weitergabe von
Unterlagen über Schülerinnen, Schüler oder Eltern zu Werbezwecken und zu sonstigen
Erhebungen sowie Werbemaßnahmen aller Art (mit Ausnahme der Anzeigen in periodischen
Druckschriften). Nicht unter das Werbeverbot fallen Maßnahmen, die vorrangig den
Eildungs- und Erziehungszielen der Schule dienen, auch wenn dabei eine Werbewirkung
unvermeidlich ist.
(2) Sammlungen für außerschulische Zwecke dürfen in öffentlichen Schulen nicht
durchgeführt werden. Ebenso dürfen Schülerinnen und Schüler nicht für die
Durchführung von Sammlungen geworben werden.
(3) Veranstaltungen durch nicht zur Schule gehörende Personen in oder außerhalb der
Schule darf die Schulleiterin oder der Schulleiter als Schulveranstaltungen nur
genehmigen, wenn sie von Bedeutung für Unterricht und Erziehung in der Schule sind.
(4) In den öffentlichen Schulen ist während der Unterrichtszeit die Tätigkeit
politischer Parteien unzulässig. Davon ausgenommen ist die Auseinandersetzung mit deren
Meinungsvielfalt nach Maßgabe des Absatzes 3.
(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann allgemeine Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2
zulassen.