SchulG 1990 § 50 Erhebung und Verarbeitung von Daten nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 30 SchulG 2007
(1) Personenbezogene Daten
der Schülerinnen, Schüler und Eltern dürfen von den Schulen, den
Schulträgern und Schulaufsichtsbehörden erhoben und verarbeitet werden,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Es sind dies
(2) Zur Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen in der Regel nur in der Schule befindliche Datenverarbeitungsgeräte des Schulträgers eingesetzt werden. (3) Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den in Absatz 1 genannten Stellen und an andere öffentliche Stellen sowie der Datenaustausch mit Schulen in freier Trägerschaft ist zulässig, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Einzelpersonen oder private Einrichtungen ist nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig, sofern nicht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft gemacht wird und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen überwiegen; § 49 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Übermittlungsvorgänge sind aktenkundig zu machen. Bei der Datenübermittlung an Schulen in freier Trägerschaft und Übermittlungen nach Satz 2 hat die übermittelnde Stelle die empfangende Stelle zu verpflichten, die Daten nur zu dem Zwecke zu verwenden, zu dem sie übermittelt wurden. (4) Um die Erfüllung der Schulpflicht zu gewährleisten, übermittelt die Meldebehörde der zuständigen Grundschule bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres nach dem Stand vom 1. Oktober desselben Jahres folgende Daten der im jeweiligen Schulbezirk gemeldeten Kinder, die in dem folgenden Jahr erstmals schulpflichtig werden:1. Vor- und Familiennamen, 2. Tag und Ort der Geburt, 3. Geschlecht, 4. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen sowie Anschrift), abweichend hiervon in Fällen des § 28 Abs. 8 Nr. 2 des Landesmeldegesetzes Vor- und Familiennamen nur der Personen, bei denen das Kind wohnt, 5. Staatsangehörigkeiten und 6. Anschrift. (5) Ferner übermittelt die Meldebehörde der zuständigen Schule zu dem in Absatz 4 genannten Zweck die dort genannten Daten sowie den Tag des Einzugs von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen (§§ 40, 42 und 43), die nach Schleswig-Holstein gezogen sind. Bei ausländischen schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen sind die in Satz 1 genannten Daten der zuständigen Schule auch dann zu übermitteln, wenn die Kinder und Jugendlichen aus dem Bezirk einer anderen Meldebehörde in Schleswig-Holstein zugezogen sind. (6) Schülerinnen, Schüler und Eltern haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Daten sowie die Stellen, an die Daten übermittelt worden sind; für minderjährige Schülerinnen und Schüler wir das Recht durch die Eltern ausgeübt. Die Einsichtnahme und die Auskunft können eingeschränkt oder versagt werden, wenn der Schutz der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers, der Eltern oder Dritter dieses erforderlich macht. (7) Persönliche Zwischenbewertungen des Lernverhaltens und des Verhaltens in der Schule sowie persönliche Notizen der Lehrkräfte über Schülerinnen, Schüler und Eltern sind von dem Recht auf Einsichtnahme und Auskunft ausgenommen. (8) Die mit Einwilligung der Schülerinnen, Schüler und Eltern erhobenen Daten dürfen nur zu dem Zweck benutzt werden, zu dem sie von den Betroffenen mitgeteilt worden sind. Eine anderweitige Verwendung bedarf einer erneuten Einwilligung. (9) Soweit es zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule und zur Wahrnehmung gesetzlicher Mitwirkungsrechte erforderlich ist und unter Wahrung der überwiegenden schutzwürdigen Belange der Betroffenen möglich ist, regelt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur durch Verordnung:
(10) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über die Erhebung und Verarbeitung von Daten bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den vorstehenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. |
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