SchulG 1990 § 53 Umfang der Aufgaben nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 48 SchulG 2007

(1) Die Schulträger haben die Aufgaben,
1. Schulentwicklungspläne aufzustellen und fortzuschreiben und sich an der Abstimmung eines Schulentwicklungsplanes auf Kreisebene zu beteiligen,

2. die Schulgebäude und -anlagen örtlich zu planen und zu bauen,

3. das Verwaltungs- und Hilfspersonal zu stellen,

4. den Sachbedarf des Schulbetriebes zu decken, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Für diese Aufgaben tragen die Schulträger die Kosten; die Kosten zu Nummern 3 und 4 bilden die laufenden Kosten.

(2) Zum Sachbedarf des Schulbetriebes gehören alle Aufwendungen, die nicht persönliche Kosten nach § 85 sind, insbesondere die Aufwendungen für
1. die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Schulgebäude und -anlagen,

2. die Ausstattung der Schulgebäude und -anlagen mit Einrichtungsgegenständen und deren laufende Unterhaltung,

3. die Benutzung anderer Gebäude für schulische Zwecke,

4. die Bereitstellung und Bewirtschaftung von Räumen für die Schüler- und Elternvertretungen und die Personalvertretung,

5. die Beschaffung von Lernmitteln nach § 33 sowie der Lehr- und Unterrichtsmittel einschließlich der Ausstattung der Büchereien,

6. den Bürobedarf der Schule und der Schüler- und Elternvertretungen,

7. die Betreuung der Schülerinnen und Schüler mit Ganztagsunterricht und Zuschüsse zu ihrer Verpflegung,

8. die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Unterrichtszeit, von behinderten Schülerinnen und Schülern auch auf dem Schulgelände, sowie Aufwendungen für die Schülerbeförderung nach § 80 Abs. 3,

9. den für sonderpädagogische Maßnahmen erforderlichen besonderen Sachbedarf,

10. die Haftpflichtversicherung der Schülerinnen und Schüler oder einen versicherungsähnlichen Schutz für die von Schülerinnen und Schülern verursachten Schäden, die sich bei Veranstaltungen der Schule in Betrieben oder beim Schülerlotsendienst ereignen,

11. die Versicherung oder einen versicherungsähnlichen Schutz gegen Sachschäden der Schülerinnen und Schüler bei Unfällen, die sich auf dem Schulweg, in der Schule oder bei Veranstaltungen der Schule einschließlich der Betriebserkundungen, Betriebspraktika, Wirtschaftspraktika, Praxiswochen und Praxistage ereignen,

12. die Versicherung oder einen versicherungsähnlichen Schutz bei Unfällen in der Schule oder bei Schulveranstaltungen gegen Sachschäden von Personen, die sich zur Unterstützung des Schulbetriebs zur Verfügung stellen (§ 83 Abs. 7),

13. die Zuschüsse für Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an Schulausflügen, Betriebserkundungen, Betriebspraktika und Wirtschaftspraktika , Praxiswochen und Praxistage,

14. die Gebühren und andere Abgaben, die im Rahmen des Unterrichts entstehen,

15. die Kosten des Betriebs eines Heimes, das mit der Schule verbunden ist (§ 120 Abs. 5), soweit es sich nicht um die in § 71 Abs. 2 genannten Sonderschulen handelt.

(3) Die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur kann durch Verordnung Mindestanforderungen für die Einrichtung, Ausstattung und Unterhaltung sowie die Verwaltung der Schulen erlassen.
(4) Soweit für die Abgeltung von Urheberrechtsansprüchen mit Verwertungsgesellschaften die Zahlung von Pauschbeträgen vereinbart wird, kann die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur durch Verordnung für die Schulträger die Höhe, den Empfänger, die Zahlungsweise und die Berechnungsgrundlage der Pauschbeträge festlegen.
(5) Das Land kann bei Schulversuchen Zuschüsse zu dem versuchsbedingten Mehrbedarf für die Ausstattung (Absatz 2 Nr. 2) und zu den persönlichen Kosten der vom Schulträger für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler mit Ganztagsunterricht angestellten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel gewähren.
(6) Der Landwirtschaftskammer werden die sächlichen Kosten nach Maßgabe des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer (§ 145) erstattet.


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