SchulG 1990 § 54 Verwaltung des Schulvermögens nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 49 SchulG 2007
(1) Die Schulträger verwalten die Schulgebäude und -anlagen sowie
die für die Schule bereitgestellten beweglichen Sachen (Schulvermögen). Bei
Schulbauvorhaben bedürfen das Raumprogramm und die Baupläne der Zustimmung
der obersten
Schulaufsichtsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Sind diese selbst als Schulträger betroffen, entfällt eine Zustimmung.
(2) Die Schulträger können Benutzungsordnungen (§ 45 Abs. 1 des
Landesverwaltungsgesetzes) nur insoweit erlassen, als der Schul und Unterrichtsbetrieb
dadurch nicht beeinträchtigt wird. Heimordnungen von Schülerwohnheimen, die mit der
Schule verbunden sind (§ 120 Abs. 5), bedürfen der Genehmigung der obersten
Schulaufsichtsbehörde.
(3) Schulvermögen darf für außerschulische Zwecke nur bereitgestellt werden, soweit
schulische Interessen nicht beeinträchtigt werden. Über die Bereitstellung entscheidet
der Schulträger nach Anhörung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(4) Der Wechsel der Schulträgerschaft ist nur zum Beginn eines Haushaltsjahres zulässig,
wenn mindestens sechs Monate vorher die Änderung der Schulträgerschaft feststeht. Bei
einem Wechsel der Schulträgerschaft tritt der neue Schulträger in die
vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten des bisherigen Schulträgers mit Ausnahme der
Kreditverpflichtungen ein, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. Die
bei dem Wechsel erforderlichen Rechts- und Tathandlungen sind frei von öffentlichen
Abgaben und Verwaltungskosten.