SchulG 1990 § 57 Errichtung und Auflösung von öffentlichen Schulen nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 58 SchulG 2007
(1) Bei der Errichtung, Änderung, Auflösung und Unterhaltung der
Schulen wirken das Land und die Schulträger nach den Vorschriften dieses Gesetzes
zusammen.
(2) Ein Schulträger ist im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verpflichtet, eine
Schule oder einen Teil einer solchen zu errichten und zu unterhalten, wenn ein
öffentliches Bedürfnis dafür gegeben ist und die Schulaufsichtsbehörde dies
festgestellt hat. Dies gilt nicht für die Errichtung von Klassen der zehnten Klassenstufe
an der Hauptschule oder einer Fachschule.
(3) Die Entscheidung eines Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung
einer Schule bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
(4) Als Errichtung einer Schule gilt auch die Teilung einer Schule in zwei oder mehrere
selbständige Schulen, die dauernde Zusammenlegung mehrerer selbständiger Schulen zu
einer Schule oder in der Berufsschule die Einführung des Vollzeitunterrichts sowie die
Bildung von Bezirksfachklassen und Landesberufsschulen.
(5) Eine Änderung einer Schule liegt auch beim Wechsel des Schulträgers und bei
Änderung der Schulart oder Schulform vor.
(6) Wenn die für die Errichtung oder das Weiterbestehen einer Schule oder eines Teiles
derselben maßgebenden Voraussetzungen sich wesentlich geändert haben, kann die
Schulaufsichtsbehörde die Änderung oder Auflösung der Schule nach Anhörung der
beteiligten Schulträger anordnen.