SchulG 1990 § 57 Errichtung und Auflösung von öffentlichen Schulen nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 58 SchulG 2007

(1) Bei der Errichtung, Änderung, Auflösung und Unterhaltung der Schulen wirken das Land und die Schulträger nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammen.
(2) Ein Schulträger ist im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verpflichtet, eine Schule oder einen Teil einer solchen zu errichten und zu unterhalten, wenn ein öffentliches Bedürfnis dafür gegeben ist und die Schulaufsichtsbehörde dies festgestellt hat. Dies gilt nicht für die Errichtung von Klassen der zehnten Klassenstufe an der Hauptschule oder einer Fachschule.
(3) Die Entscheidung eines Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
(4) Als Errichtung einer Schule gilt auch die Teilung einer Schule in zwei oder mehrere selbständige Schulen, die dauernde Zusammenlegung mehrerer selbständiger Schulen zu einer Schule oder in der Berufsschule die Einführung des Vollzeitunterrichts sowie die Bildung von Bezirksfachklassen und Landesberufsschulen.
(5) Eine Änderung einer Schule liegt auch beim Wechsel des Schulträgers und bei Änderung der Schulart oder Schulform vor.
(6) Wenn die für die Errichtung oder das Weiterbestehen einer Schule oder eines Teiles derselben maßgebenden Voraussetzungen sich wesentlich geändert haben, kann die Schulaufsichtsbehörde die Änderung oder Auflösung der Schule nach Anhörung der beteiligten Schulträger anordnen.