SchulG 1990 § 60 Voraussetzungen nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 119 SchulG 2007
(1) Das Land gewährt bei Bedarf Trägern von Ersatzschulen
Zuschüsse zu den laufenden Kosten (Sachkosten) und den Kosten der Lehrkräfte
(Personalkosten), wenn die Schule nach erstmaliger Genehmigung drei Jahre ohne
Beanstandungen betrieben worden ist (Wartefrist). Für die Wartefrist stehen die
Bildung einer Außenstelle und die Ausdehnung auf weitere Schularten oder
Fachrichtungen der Errichtung gleich. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann das
Land im Einzelfall Zuschüsse nach Maßgabe des Haushaltes gewähren.
(2) Ein Zuschußbedarf ist gegeben, wenn die erzielbaren Einnahmen des Schulträgers die
nach § 61 berücksichtigungsfähigen Kosten nicht abdecken.
(3) Den Ersatzschulen der dänischen Minderheit werden Zuschüsse unabhängig vom Bedarf
gewährt.
(4) Über die Zuschüsse zu den Sach- und Personalkosten hinaus können Zuschüsse zu
Bauinvestitionen gewährt werden.