SchulG 1990 § 76 Schulkostenbeiträge für den Besuch von allgemeinbildenden Schulen und von Sonderschulen nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 111 SchulG 2007
(1) Eine Gemeinde hat für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der in
ihrem Gebiet wohnt und eine Grundschule, eine weiterführende allgemeinbildende
Schule oder eine Förderschule besucht, an deren Trägerschaft die Gemeinde nicht
beteiligt ist, an den Schulträger einen Schulkostenbeitrag zu zahlen. Satz 1
gilt auch für ein schulpflichtiges, aber noch nicht schulreifes Kind, das nach §
42 Abs. 4 einem Schulkindergarten zugewiesen ist.
(2) Für eine Schülerin oder einen Schüler nach Absatz 1, die oder der in einem
Heim, einer Familienpflegestelle, einem Internat oder einem Krankenhaus
untergebracht ist, hat die Gemeinde den Schulkostenbeitrag zu zahlen, in der die
Schülerin oder der Schüler die Wohnung hat. Liegt die Gemeinde nicht in
Schleswig-Holstein, so kann der Schulträger von dem Träger der Einrichtung
verlangen, dass ihm der Ausfall des Schulkostenbeitrages erstattet wird; zu den
Einrichtungen gehören nicht Familienpflegestellen und Internate.
(3) Ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt hat entsprechend Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 beim Besuch einer Sonderschule oder Sonderschulklasse der Schulart,
deren Trägerschaft in § 71 Abs. 3 geregelt ist, an den Schulträger einen
Schulkostenbeitrag zu zahlen.
(4) Die Schulkosten für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der als
Asylbewerberin oder als Asylbewerber oder als Kind von Asylbewerberinnen oder
Asylbewerbern nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens einer Gemeinde in
Schleswig-Holstein zugewiesen sind, trägt diese Gemeinde.
(5) Für die Berechnung der Schulkostenbeiträge wird von der obersten
Schulaufsichtsbehörde für jedes Haushaltsjahr im voraus getrennt für Grund- und
Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Förderschulen und Schulen
für Geistigbehinderte ein Richtwert festgesetzt. Die Höhe des Richtwertes
bestimmt sich nach den laufenden Kosten (§ 53 Abs. 1 Satz 2), die im
Landesdurchschnitt für eine Schülerin und einen Schüler der jeweiligen Schulart
aufzuwenden sind.
(6) Die Höhe des Schulkostenbeitrages beträgt 100 v.H. des Richtwertes nach
Absatz 4. Ist für eine Schulart ein Richtwert nicht festgesetzt, ist die Höhe
des Schulkostenbeitrages auf der Grundlage der tatsächlichen laufenden Kosten je
Schülerin oder Schüler der jeweiligen Schule im vorvergangenen Jahr zwischen den
Beteiligten zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht zustande,
wird die Höhe des Schulkostenbeitrages durch die oberste Schulaufsichtsbehörde
festgesetzt.
(7) Maßgebend für die anteilige Zahlung des Schulkostenbeitrages sind für die
Monate Januar bis Juli die Verhältnisse am 15. Februar und für die Monate August
bis Dezember die Verhältnisse am Stichtag der amtlichen Schulstatistik in dem
Jahr. Für die anteilige Erstattung des Ausfalls des Schulkostenbeitrages nach
Absatz 2 Satz 2 sind die Verhältnisse am 15. eines jeden Monats maßgebend.
(8) Die Ansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der
Entstehung des Anspruchs. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über
Hemmung und Neubeginn der Verjährung finden entsprechende Anwendung.
§ 76 wird durch das Haushaltsbegleitgesetz 1995 geändert. |
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