SchulG 1990 § 77 Schulkostenbeiträge für den Besuch von berufsbildenden Schulen nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 112 SchulG 2007
(1) Für den Besuch von Bezirksfachklassen oder Landesberufsschulen
kann der Schulträger für jede Schülerin und jeden Schüler von dem Kreis oder der
kreisfreien Stadt, in deren Gebiet sich die Ausbildungsstätte befindet, einen
Schulkostenbeitrag verlangen. Das Land kann den Schulkostenbeitrag verlangen, wenn die
Schülerin oder der Schüler die Berufsschule in einem anderen Land besucht und das Land
dafür Beiträge zahlt.
(2) Für den Besuch von berufsbildenden Schulen im übrigen mit Vollzeitunterricht kann
der Schulträger für jede Schülerin und jeden Schüler von dem Kreis oder der kreisfreien
Stadt, in deren Gebiet sich die Wohnung befindet, einen Schulkostenbeitrag verlangen.
(3) Die Höhe des Schulkostenbeitrages wird von der obersten Schulaufsichtsbehörde für
jedes Haushaltsjahr im voraus festgesetzt. Sie bestimmt sich nach den laufenden Kosten (§
53 Abs. 1 Satz 2). Bei Landesberufsschulen, die mit einem Schülerwohnheim verbunden sind
(§ 120 Abs. 5), sind die Kosten der Unterhaltung und der Bewirtschaftung des Heimes
angemessen zu berücksichtigen.
(4) § 76 Abs. 8 gilt entsprechend.