SchulG 1990 § 82 Schulleiterinnen und Schulleiter nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 33 SchulG 2007
(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter. Sie
müssen sich für die mit der Schulleitung verbundenen Aufgaben eignen. Dazu gehört die
Befähigung für die Lehrerlaufbahn, die der Schulart entspricht, an der sie oder er
tätig ist. Ausnahmen von Satz 3 bilden die Schulen, in denen mehrere Schulen verbunden
sind oder für deren Schulart eine Lehrerlaufbahn im Lande nicht vorhanden ist. In diesen
Fällen muß die Schulleiterin oder der Schulleiter die Befähigung für eine
Lehrerlaufbahn besitzen, die einer Schulart entspricht, die in der Schule vorhanden ist
oder die für etwa gleichaltrige Schülerinnen und Schüler in Betracht käme.
(2) Die Schulleiterinnen und Schulleiter tragen die Verantwortung für die pädagogische
Arbeit und die Verwaltung der Schule entsprechend den Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Sie vertreten die Schule nach außen. In Erfüllung ihrer Aufgaben sind die
Schulleiterinnen und Schulleiter gegenüber den Lehrkräften und den an der Schule
Beschäftigten des Schulträgers weisungsberechtigt. Sie erteilen an der Schule Unterricht
und sind verpflichtet und berechtigt, Unterrichtsbesuche vorzunehmen.
(3) Die Schulleiterinnen und Schulleiter sorgen dafür, daß die Lehrkräfte bei allen
Fragen der Erziehung und des Unterrichts zusammenwirken, soweit dies von der Sache her
erforderlich ist. Die Schulleiterinnen und Schulleiter wirken auf die Aus- und Fortbildung
der Lehrkräfte hin und fördern die Verbindung zu den Eltern und den für die
außerschulische Berufsbildung Verantwortlichen. Sie halten Verbindung zu den Trägern der Jugendhilfe und der Sozialhilfe.
(4) Die Schulleiterinnen und Schulleiter verwalten im Rahmen des Schul- und
Unterrichtsbetriebes für den Schulträger das dem Schulzweck dienende Vermögen. Sie üben insoweit das Hausrecht
aus. Der Schulträger hat sie in Angelegenheiten der Schule zu hören.
(5) Die Schulleiterinnen und Schulleiter verwalten die vom Schulträger und vom
Land zugewiesenen Haushaltsmittel. Die Vertretung des Landes erfolgt nach Maßgabe
besonderer Anordnungen.
(6) Die Schulleiterinnen und Schulleiter legen jährlich einen Rechenschaftsbericht
gegenüber der Schulkonferenz ab, der insbesondere Auskunft über die Verwirklichung des
Schulprogramms, die Verwendung der der Schule vom Schulträger und vom Land zur Verfügung
gestellten Haushaltsmittel sowie über die Bewirtschaftung der der Schule zugewiesenen
Planstellen und Stellen geben soll.
(7) Die Schulleiterinnen und Schulleiter können ihre Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter und andere Lehrkräfte beauftragen, Teile ihrer Aufgaben in ihrem Auftrag
zu erfüllen.