SchulG 1990 § 82 Schulleiterinnen und Schulleiter nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 33 SchulG 2007

(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter. Sie müssen sich für die mit der Schulleitung verbundenen Aufgaben eignen. Dazu gehört die Befähigung für die Lehrerlaufbahn, die der Schulart entspricht, an der sie oder er tätig ist. Ausnahmen von Satz 3 bilden die Schulen, in denen mehrere Schulen verbunden sind oder für deren Schulart eine Lehrerlaufbahn im Lande nicht vorhanden ist. In diesen Fällen muß die Schulleiterin oder der Schulleiter die Befähigung für eine Lehrerlaufbahn besitzen, die einer Schulart entspricht, die in der Schule vorhanden ist oder die für etwa gleichaltrige Schülerinnen und Schüler in Betracht käme.
(2) Die Schulleiterinnen und Schulleiter tragen die Verantwortung für die pädagogische Arbeit und die Verwaltung der Schule entsprechend den Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Sie vertreten die Schule nach außen. In Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Schulleiterinnen und Schulleiter gegenüber den Lehrkräften und den an der Schule Beschäftigten des Schulträgers weisungsberechtigt. Sie erteilen an der Schule Unterricht und sind verpflichtet und berechtigt, Unterrichtsbesuche vorzunehmen.
(3) Die Schulleiterinnen und Schulleiter sorgen dafür, daß die Lehrkräfte bei allen Fragen der Erziehung und des Unterrichts zusammenwirken, soweit dies von der Sache her erforderlich ist. Die Schulleiterinnen und Schulleiter wirken auf die Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte hin und fördern die Verbindung zu den Eltern und den für die außerschulische Berufsbildung Verantwortlichen. Sie halten Verbindung zu den Trägern der Jugendhilfe und der Sozialhilfe.
(4) Die Schulleiterinnen und Schulleiter verwalten im Rahmen des Schul- und Unterrichtsbetriebes für den Schulträger das dem Schulzweck dienende Vermögen. Sie üben insoweit das Hausrecht aus. Der Schulträger hat sie in Angelegenheiten der Schule zu hören.
(5) Die Schulleiterinnen und Schulleiter verwalten die vom Schulträger und vom Land zugewiesenen Haushaltsmittel. Die Vertretung des Landes erfolgt nach Maßgabe besonderer Anordnungen.
(6) Die Schulleiterinnen und Schulleiter legen jährlich einen Rechenschaftsbericht gegenüber der Schulkonferenz ab, der insbesondere Auskunft über die Verwirklichung des Schulprogramms, die Verwendung der der Schule vom Schulträger und vom Land zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sowie über die Bewirtschaftung der der Schule zugewiesenen Planstellen und Stellen geben soll.
(7) Die Schulleiterinnen und Schulleiter können ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und andere Lehrkräfte beauftragen, Teile ihrer Aufgaben in ihrem Auftrag zu erfüllen.