SchulG 1990 § 83 Lehrkräfte nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 34 SchulG 2007
(1) Die Lehrkräfte gestalten Erziehung und Unterricht in eigener
pädagogischer Verantwortung. Sie sind dabei an Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
insbesondere an die Bildungs- und Erziehungsziele der Schule und die Rahmenrichtlinien und
Lehrpläne, sowie an die Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters und der
Schulaufsichtsbehörden gebunden. Die Lehrkräfte beraten Eltern, Schülerinnen und
Schüler in Fragen der schulischen Erziehung.
(2) Die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen ist in der Regel Lehrkräften zu
übertragen, die die Befähigung für eine Lehrerlaufbahn besitzen.
(3) Für besondere Erziehungs- und Unterrichtsaufgaben an Schulkindergärten und
Sonderschulen oder in Ausnahmefällen können Lehrkräfte mit anderen Befähigungen im
Angestelltenverhältnis eingesetzt werden. In Fällen entsprechenden Unterrichtsbedarfs
können stundenweise beschäftigte Lehrkräfte Unterricht erteilen.
(4) Keine Lehrkraft darf gegen ihren Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu
erteilen. Inwieweit Lehrkräfte, die Religionsunterricht erteilen, der Kirche des
entsprechenden Bekenntnisses angehören müssen, richtet sich nach den mit den Kirchen
getroffenen Vereinbarungen.
(5) Von den Kirchen gestellte Lehrkräfte bedürfen für die Erteilung des
Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen des staatlichen Lehrauftrages. Sie
unterstehen in Ausübung dieses Lehrauftrages der Schulaufsicht.
(6) Außer den in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Lehrkräften dürfen nur Beamtinnen
und Beamte im Vorbereitungsdienst lehrplanmäßigen Unterricht an öffentlichen Schulen
erteilen.
(7) Die Schule kann im Unterricht und bei anderen Schulveranstaltungen geeignete
Personen zur Unterstützung der Lehrkräfte und unter deren Verantwortung einsetzen. Dazu
gehört auch die Unterweisung von Schülerinnen und Schülern in einzelnen Fächern oder
Lernbereichen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts; über die Verpflichtung der
Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme entscheidet die Schule, eine Leistungsbewertung
findet nicht statt. Ein Anspruch auf Entschädigung für die Tätigkeit besteht nicht.