SchulG 1990 § 83 Lehrkräfte nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 34 SchulG 2007

(1) Die Lehrkräfte gestalten Erziehung und Unterricht in eigener pädagogischer Verantwortung. Sie sind dabei an Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere an die Bildungs- und Erziehungsziele der Schule und die Rahmenrichtlinien und Lehrpläne, sowie an die Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Schulaufsichtsbehörden gebunden. Die Lehrkräfte beraten Eltern, Schülerinnen und Schüler in Fragen der schulischen Erziehung.
(2) Die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen ist in der Regel Lehrkräften zu übertragen, die die Befähigung für eine Lehrerlaufbahn besitzen. 
(3) Für besondere Erziehungs- und Unterrichtsaufgaben an Schulkindergärten und Sonderschulen oder in Ausnahmefällen können Lehrkräfte mit anderen Befähigungen im Angestelltenverhältnis eingesetzt werden. In Fällen entsprechenden Unterrichtsbedarfs können stundenweise beschäftigte Lehrkräfte Unterricht erteilen.
(4) Keine Lehrkraft darf gegen ihren Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. Inwieweit Lehrkräfte, die Religionsunterricht erteilen, der Kirche des entsprechenden Bekenntnisses angehören müssen, richtet sich nach den mit den Kirchen getroffenen Vereinbarungen.
(5) Von den Kirchen gestellte Lehrkräfte bedürfen für die Erteilung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen des staatlichen Lehrauftrages. Sie unterstehen in Ausübung dieses Lehrauftrages der Schulaufsicht.
(6) Außer den in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Lehrkräften dürfen nur Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst lehrplanmäßigen Unterricht an öffentlichen Schulen erteilen.
(7) Die Schule kann im Unterricht und bei anderen Schulveranstaltungen geeignete Personen zur Unterstützung der Lehrkräfte und unter deren Verantwortung einsetzen. Dazu gehört auch die Unterweisung von Schülerinnen und Schülern in einzelnen Fächern oder Lernbereichen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts; über die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme entscheidet die Schule, eine Leistungsbewertung findet nicht statt. Ein Anspruch auf Entschädigung für die Tätigkeit besteht nicht.