SchulG 1990 § 86 Lehrkräfte an Ersatzschulen nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 117 SchulG 2007
(1) Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte an Ersatzschulen
bedürfen einer Unterrichtsgenehmigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde.
(2) Die Lehrkräfte sollen eine wissenschaftliche Ausbildung nachweisen, die hinter der
Ausbildung der Lehrkräfte an entsprechenden öffentlichen Schulen nicht zurücksteht. In
Ausnahmefällen kann auf diese Voraussetzung verzichtet werden, wenn die für die
vorgesehene Beschäftigung erforderlichen Fähigkeiten durch sonstige Leistungen
nachgewiesen werden.
(3) Die Genehmigung kann versagt, zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die bei
öffentlichen Schulen einer Einstellung entgegenstehen oder eine Beendigung des
Dienstverhältnisses rechtfertigen würden.
(4) Lehrkräfte, die mindestens ein Jahr der vorgeschriebenen Probezeit im öffentlichen
Schuldienst abgeleistet haben, können bis zu zehn Jahren unter Fortfall der Dienstbezüge
für eine Tätigkeit an Ersatzschulen aus ihrem Beamtenverhältnis beurlaubt werden. Für
andere Fälle der Beurlaubung bleibt § 105 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes unberührt.
(5) Für die Tätigkeit an Sonderschulen in freier Trägerschaft können Lehrkräfte unter
Fortzahlung der Dienstbezüge beurlaubt werden, wenn zur Deckung des Unterrichtsbedarfs
anstelle der Schule in freier Trägerschaft eine entsprechende öffentliche Schule
errichtet oder wesentlich erweitert werden müßte.