SchulG 1990 § 88 Schulleiterwahlausschuß nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 38 SchulG 2007
(1) Für jedes Wahlverfahren wird vom Schulträger ein
Schulleiterwahlausschuß gebildet. Mitglieder in den Schulleiterwahlausschuß entsenden
der Schulträger, die Lehrkräfte, die Eltern und an Schulen mit Sekundarstufe II und an
Abendschulen auch die Schülerinnen und Schüler. Sie sollen sicherstellen, daß
mindestens 40 v.H. der Mitglieder Frauen sind. Dem Schulleiterwahlausschuß darf nicht
angehören, wer sich um die Stelle beworben hat.
(2) Der Schulträger entsendet in den Schulleiterwahlausschuß zehn Mitglieder, die von
der Vertretungskörperschaft gewählt werden. Diese Mitglieder dürfen nicht Lehrkräfte
oder Mitglieder des Schulelternbeirats der betroffenen Schule sein.
(3) Ist der Schulträger eine Gemeinde oder ein Kreis, kann jede Fraktion in der
Vertretungskörperschaft verlangen, daß die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuß durch
Verhältniswahl gewählt werden. Ist der Schulträger ein Amt, wählen die
stimmberechtigten Mitglieder des Amtsausschusses die Vertreterinnen und Vertreter des
Schulträgers im Schulleiterwahlausschuß.
(4) In einer Gemeinde oder einem Kreis können die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuß
für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft gewählt werden. In diesem
Fall sind zusammen mit den Mitgliedern Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen.
(5) Die Schule entsendet zehn Mitglieder, und zwar je fünf Vertreterinnen und Vertreter
der Lehrkräfte und der Eltern. An Schulen mit Sekundarstufe II treten an die Stelle von
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Eltern zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
Schülerinnen und Schüler. An Abendschulen entsenden die Schülerinnen und Schüler fünf
Mitglieder. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte werden von der
Lehrerkonferenz, die Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern vom Schulelternbeirat und
die Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler an Abendschulen,
Gesamtschulen und Gymnasien von der Klassensprecherversammlung und an beruflichen Schulen
von der Versammlung nach § 111 Abs. 7 Satz 3 gewählt. Vertreterinnen und Vertreter der
Schülerinnen und Schüler müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl 16 Jahre alt sein.
(6) An Schulen mit weniger als sechs Lehrkräften (§ 93 Abs. 2 Nr. 2) setzt sich der
Schulleiterwahlausschuß zusammen aus
1. den Lehrkräften,
2. der gleichen Zahl Elternvertreterinnen und Elternvertretern und
3. den Vertreterinnen und Vertretern des Schulträgers entsprechend der Anzahl der
Mitglieder zu Nummern 1 und 2.
An Abendschulen gilt Absatz 5 Satz 3 entsprechend.