SchulG 1990 § 88 Schulleiterwahlausschuß nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 38 SchulG 2007

(1) Für jedes Wahlverfahren wird vom Schulträger ein Schulleiterwahlausschuß gebildet. Mitglieder in den Schulleiterwahlausschuß entsenden der Schulträger, die Lehrkräfte, die Eltern und an Schulen mit Sekundarstufe II und an Abendschulen auch die Schülerinnen und Schüler. Sie sollen sicherstellen, daß mindestens 40 v.H. der Mitglieder Frauen sind. Dem Schulleiterwahlausschuß darf nicht angehören, wer sich um die Stelle beworben hat.
(2) Der Schulträger entsendet in den Schulleiterwahlausschuß zehn Mitglieder, die von der Vertretungskörperschaft gewählt werden. Diese Mitglieder dürfen nicht Lehrkräfte oder Mitglieder des Schulelternbeirats der betroffenen Schule sein.
(3) Ist der Schulträger eine Gemeinde oder ein Kreis, kann jede Fraktion in der Vertretungskörperschaft verlangen, daß die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuß durch Verhältniswahl gewählt werden. Ist der Schulträger ein Amt, wählen die stimmberechtigten Mitglieder des Amtsausschusses die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers im Schulleiterwahlausschuß.
(4) In einer Gemeinde oder einem Kreis können die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuß für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft gewählt werden. In diesem Fall sind zusammen mit den Mitgliedern Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen.
(5) Die Schule entsendet zehn Mitglieder, und zwar je fünf Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und der Eltern. An Schulen mit Sekundarstufe II treten an die Stelle von zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Eltern zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler. An Abendschulen entsenden die Schülerinnen und Schüler fünf Mitglieder. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte werden von der Lehrerkonferenz, die Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern vom Schulelternbeirat und die Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler an Abendschulen, Gesamtschulen und Gymnasien von der Klassensprecherversammlung und an beruflichen Schulen von der Versammlung nach § 111 Abs. 7 Satz 3 gewählt. Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl 16 Jahre alt sein.
(6) An Schulen mit weniger als sechs Lehrkräften (§ 93 Abs. 2 Nr. 2) setzt sich der Schulleiterwahlausschuß zusammen aus
1. den Lehrkräften,

2. der gleichen Zahl Elternvertreterinnen und Elternvertretern und

3. den Vertreterinnen und Vertretern des Schulträgers entsprechend der Anzahl der Mitglieder zu Nummern 1 und 2.

An Abendschulen gilt Absatz 5 Satz 3 entsprechend.