SchulG 1990 § 90 Ausnahmen nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 40 SchulG 2007
(1) Die §§ 87 bis 89 finden keine Anwendung
1. bei einer Lehrkraft, die mindestens vier Jahre
a) in der Schulverwaltung,
b) in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation oder
einer ähnlichen Einrichtung oder
c) in leitender Stellung in der Lehrerbildung oder im Auslandsschuldienst tätig war,
2. in den Fällen, in denen sich ein dringender dienstlicher Grund ergibt, insbesondere
bei Auflösung von Schulen,
3. für berufsbildende Schulen, deren Träger nicht ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt
ist, und
4. bei Errichtung neuer Schulen, insbesondere bei Schulen im Entstehen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 ist vor der Bestätigung einer
eingesetzten Schulleiterin oder eines eingesetzten Schulleiters der
Schulleiterwahlausschuß zu hören.
Er ist auch bei der Verlängerung der Berufung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters
auf Zeit um fünf Jahre zu hören.