SchulG 1990 § 90 Ausnahmen nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 40 SchulG 2007

(1) Die §§ 87 bis 89 finden keine Anwendung
1. bei einer Lehrkraft, die mindestens vier Jahre
a) in der Schulverwaltung,

b) in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation oder einer ähnlichen Einrichtung oder

c) in leitender Stellung in der Lehrerbildung oder im Auslandsschuldienst tätig war,

2. in den Fällen, in denen sich ein dringender dienstlicher Grund ergibt, insbesondere bei Auflösung von Schulen,

3. für berufsbildende Schulen, deren Träger nicht ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt ist, und

4. bei Errichtung neuer Schulen, insbesondere bei Schulen im Entstehen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 ist vor der Bestätigung einer eingesetzten Schulleiterin oder eines eingesetzten Schulleiters der Schulleiterwahlausschuß zu hören.
Er ist auch bei der Verlängerung der Berufung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters auf Zeit um fünf Jahre zu hören.