SchulG 1990 § 91 Zusammensetzung der Schulkonferenz nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 62 SchulG 2007
(1) Die Schulkonferenz ist im Rahmen ihrer Aufgaben das oberste
Beschlußgremium der Schule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Beschlüsse
der Schulkonferenz aus.
(2) Die Schulkonferenz setzt sich nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen aus
einer jeweils gleichen Zahl von Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte, der Eltern
und der Schülerinnen und Schüler zusammen.
Dabei ist anzustreben, daß Frauen und Männer zu gleichen Teilen vertreten sind.
(3) An Schulen in Landesjugendheimen, Landeskrankenhäusern und Justizvollzugsanstalten
besteht die Schulkonferenz aus den Lehrkräften und der Schülersprecherin oder dem
Schülersprecher sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, wenn eine
Schülervertretung nach § 111 vorhanden ist. Beauftragte von Landesjugendheimen,
Landeskrankenhäusern und Justizvollzugsanstalten können auf Vorschlag des Schulträgers
an der Schulkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.
(4) Die Schulkonferenz besteht an Schulen
1. mit bis zu 300 Schülerinnen und Schülern aus je acht,
2. mit 301 bis 700 Schülerinnen und Schülern aus je zehn,
3. mit 701 bis 1.200 Schülerinnen und Schülern aus je zwölf,
4. mit über 1.200 Schülerinnen und Schülern aus je vierzehn
Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und
Schüler.
Entspricht die Zahl der Lehrkräfte an der Schule der Zahl nach Satz 1 oder liegt sie
darunter, sind die Lehrkräfte Mitglieder der Schulkonferenz. Nach deren Zahl richtet sich
auch die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und
Schüler. Maßgebend für die zahlenmäßige Zusammensetzung der Schulkonferenz für zwei
Schuljahre ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zehn Unterrichtstage nach
Schuljahresbeginn, an beruflichen Schulen am 15. Oktober. Je eine Vertreterin oder ein
Vertreter des sozialpädagogischen, des technischen Personals sowie der Verwaltungskräfte
sind Mitglieder der Schulkonferenz mit beratender Stimme. An berufsbildenden Schulen sind
je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber Mitglieder der
Schulkonferenz mit beratender Stimme.
(5) Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens die
Klassenstufe 8 erreicht haben. Eine Lehrkraft, die an mehreren Schulen tätig ist, kann
Mitglied mehrerer Schulkonferenzen sein.
(6) An Schulen ohne Schülervertretung entfallen die Sitze der Schülerinnen und
Schüler, an Schulen ohne Elternvertretung die der Eltern. An Sonderschulen entfallen die
Sitze der Schülerinnen und Schüler, sofern nicht die Art der Behinderung der
Schülerinnen und Schüler ihre Beteiligung zuläßt.
Sind in einer Schule mehrere Schularten organisatorisch verbunden, sollen die Eltern sowie
die Schülerinnen und Schüler der verschiedenen Schularten nach der Zahl der
Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Schularten angemessen vertreten sein.
An
Grundschulen mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern gehören der Schulkonferenz alle
Lehrkräfte an; die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern bestimmt sich nach
der Zahl der Lehrkräfte. Die Schulleiterin oder der Schulleiter verteilt nach
Anhörung des Schulelternbeirats und der Schülervertretung die Sitze angemessen auf die
einzelnen Schularten.
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist kraft Amtes Mitglied der Schulkonferenz und
führt die Geschäfte der Schulkonferenz. Im Falle der Verhinderung gilt dies auch für
die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Die übrigen Vertreterinnen und Vertreter
der Lehrkräfte werden, sofern nicht alle Lehrkräfte Mitglieder sind,
für die Dauer von zwei Schuljahren von der Lehrerkonferenz gewählt. Die Mitgliedschaft
in der Schulkonferenz erlischt am Ende der Tätigkeit, die zur Mitgliedschaft geführt
hat.
(8) Zu den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern, Schülerinnen und Schüler gehören
kraft Amtes die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats und, sofern vorhanden, die
Schülersprecherin oder der Schülersprecher. Die übrigen Vertreterinnen und Vertreter
der Eltern werden vom Schulelternbeirat für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Die
übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler werden von dem
obersten Beschlußorgan der Schülervertretung für die Dauer eines Schuljahres gewählt;
das Statut der Schülervertretung kann eine Wahl durch alle Schülerinnen und Schüler
vorsehen. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn kein Kind der Vertreterin oder des Vertreters
der Eltern die Schule mehr besucht oder die Vertreterin oder der Vertreter der
Schülerinnen und Schüler die Schule verläßt.
(9) Für die Mitglieder können für den Fall der Verhinderung Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter gewählt werden.
(10) Die Gleichstellungsbeauftragte und die Verbindungslehrerin oder der
Verbindungslehrer haben in der Schulkonferenz ein Rede- und Antragsrecht. Vertreterinnen
und Vertreter des Personalrats können zür Schulkonferenz beratend hinzugezogen werden.
(11 ) Der Schulträger ist vorab über die Sitzungen der Schulkonferenz zu unterrichten.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter kann an den Sitzungen beratend teilnehmen.
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