SchulG 1990 § 94 Klassenkonferenzen nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 65 SchulG 2007
(1) Die Lehrkräfte, die in einer Klasse unterrichten, sowie die
oder der Vorsitzende des Klassenelternbeirats und von der Klassenstufe 8 an die
Klassensprecherin oder der Klassensprecher arbeiten in der Klassenkonferenz zusammen,
soweit von der Sache her ihr Zusammenwirken erforderlich ist. Die Mitgliedschaft in der
Klassenkonferenz erlischt am Ende der Tätigkeit, die zur Mitgliedschaft geführt hat.
(2) Wird der Unterricht in einem Kurssystem erteilt, treten an die Stelle der
Klassenkonferenzen die Jahrgangskonferenzen. In Versetzungs- und Prüfungsordnungen kann
die Zusammensetzung der Konferenzen abweichend geregelt werden.
(3) Die Klassenkonferenz berät und beschließt über
1. die ergänzende Beurteilung des allgemeinen Lernverhaltens und des Sozialverhaltens bei Festsetzung der
Zeugnisse für die Schülerinnen und Schüler sowie weitere Vermerke in Zeugnissen nach
Maßgabe der Zeugnisordnung,
2. Versetzungen sowie Überleitungen in andere Schularten während der Orientierungsstufe,
3. die Entlassung von Schülerinnen und Schülern aus der Schule nach § 39 Abs.3
Satz
2 in Verbindung mit § 38,
4. Prüfungen, soweit dies durch die Prüfungsordnung bestimmt ist,
5. Entwicklungsbericht zum Übergang in die
Orientierungsstufe,
6. einen schriftlichen Verweis, Ausschluß auf Zeit von Schulveranstaltungen außerhalb
des Unterrichts, Ausschluß vom Unterricht bis zur Dauer von zwei Wochen
und Überweisung in eine andere Klasse,
7. Auszeichnung von Schülerinnen und Schülern,
8. Koordination von Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
9. Schulausflüge, Betriebserkundungen, Betriebs- und Wirtschaftspraktika, Praxiswochen
und Praxistage sowie andere Veranstaltungen der Klasse,
10. sonstige Angelegenheiten, die der Klassenkonferenz von den Schulaufsichtsbehörden
übertragen sind.
(4) Ein schriftlicher Verweis kann auch von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer im
Einvernehmen mit den Mitgliedern der Klassenkonferenz erteilt werden, ohne daß eine
Sitzung einberufen wird.
Berät die Klassenkonferenz über eine Ordnungsmaßnahme nach § 45 Abs. 3 Satz 1
Nr. 3 und 4, führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz.
(5) Wird die Klassenkonferenz als Zeugnis- oder Versetzungskonferenz oder bei Prüfungen
tätig oder trifft sie sonstige Entscheidungen aufgrund der Beurteilung von Leistungen
einer Schülerin oder eines Schülers, nehmen an den Sitzungen nur die Lehrkräfte teil.
In diesen Konferenzen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder
ihm bestimmte Lehrkraft den Vorsitz; im übrigen hat die Klassenlehrerin oder der
Klassenlehrer den Vorsitz. Die oder der Vorsitzende des Klassenelternbeirats wird zur
Teilnahme mit beratender Stimme eingeladen. Sie oder er kann sich von einem anderen
Mitglied des Klassenelternbeirats begleiten und insbesondere dann vertreten lassen, wenn
entsprechend § 81 des Landesverwaltungsgesetzes eine Mitwirkung bei der Beratung und
Beschlußfassung ausgeschlossen ist.
(6) Die Klassenkonferenz ist mindestens zweimal im Schuljahr einzuberufen, soweit nicht
weitere Sitzungen von der Sache her notwendig sind.
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