SchulG 1990  § 97 Verfahrensgrundsätze nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 68 SchulG 2007

(1) Die Sitzungen der Konferenzen finden in der Regel außerhalb der Unterrichtsstunden statt. Sie sind nicht öffentlich; jedoch können an den Sitzungen der Schulkonferenz Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen, es sei denn, daß über personenbezogene Angelegenheiten beraten wird. Zu einzelnen Angelegenheiten können Sachverständige, weitere Eltern oder Schülerinnen und Schüler zur Beratung hinzugezogen werden. Die Mitglieder und die hinzugezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit Beschlüsse Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen, Schüler oder Bedienstete des Schulträgers betreffen; im übrigen gilt § 96 Abs. 2 bis 5 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.
(2) Abgesehen von den Fällen des § 94 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 wird die oder der Vorsitzende der Konferenz aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Bis zur Wahl nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die mit dem Vorsitz verbundenen Aufgaben wahr, soweit sie oder er diese Aufgaben nicht nach § 82 Abs. 7 auf eine andere Lehrkraft überträgt. Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
(3) Die oder der Vorsitzende beruft die Konferenzen mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich ein. Sie oder er muß eine Konferenz innerhalb von zwei Wochen einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt.
(4) Entspricht die tatsächliche Mitgliederzahl einer Konferenz nicht der gesetzlichen Mitgliederzahl, so hat dies auf die Beschlußfähigkeit keinen Einfluß. Eine Konferenz ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Konferenz zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist die Konferenz ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Solange die Beschlußfähigkeit nicht angezweifelt wird, gilt die Konferenz als beschlußfähig.
(5) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters. Für den Ausschluß von Personen bei der Beratung und Beschlußfassung in einer Konferenz gilt § 81 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend. Bei der Stimmabgabe ist niemand an Weisungen gebunden. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(6) Wahlen sind geheim; sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten zustimmen. Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Leiterin oder dem Leiter der Wahl zu ziehende Los.
(7) Über die Konferenz ist von einer Schriftführerin oder einem Schriftführer, die oder der von der Konferenz aus ihrer Mitte bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
1. die Bezeichnung der Konferenz,

2. den Ort und den Tag sowie Beginn und Ende der Sitzung,

3. die Namen der anwesenden Mitglieder und der sonstigen erschienenen Personen,

4. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,

5. den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse und

6. das Ergebnis der Wahlen.
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Genehmigung durch die Konferenz. Die Niederschrift ist zu den Schulakten zu nehmen und zehn Jahre aufzubewahren.

(8) Die Konferenzen können sich im Rahmen der vorstehenden Verfahrensgrundsätze eine Geschäftsordnung geben, in der weitere Verfahrensregelungen, insbesondere über die Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen, getroffen werden können.


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