SchulG 1990 § 97 Verfahrensgrundsätze nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 68 SchulG 2007
(1) Die Sitzungen der Konferenzen finden in der Regel außerhalb der
Unterrichtsstunden statt. Sie sind nicht öffentlich; jedoch können an den Sitzungen der
Schulkonferenz Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie sonstige
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen, es
sei denn, daß über personenbezogene Angelegenheiten beraten wird. Zu einzelnen
Angelegenheiten können Sachverständige, weitere Eltern oder Schülerinnen und Schüler zur Beratung
hinzugezogen werden. Die Mitglieder und die hinzugezogenen Personen sind zur
Verschwiegenheit verpflichtet, soweit Beschlüsse Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen,
Schüler oder Bedienstete des Schulträgers betreffen; im übrigen gilt § 96 Abs. 2 bis 5
des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.
(2) Abgesehen von den Fällen des
§ 94 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 wird die oder der Vorsitzende der Konferenz aus
ihrer Mitte für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Bis zur Wahl nimmt die
Schulleiterin oder der Schulleiter
die mit dem Vorsitz verbundenen Aufgaben wahr, soweit sie oder er diese Aufgaben nicht
nach § 82 Abs. 7 auf eine andere Lehrkraft
überträgt. Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
(3) Die oder der Vorsitzende beruft die Konferenzen mit einer Frist von mindestens einer
Woche schriftlich ein. Sie oder er muß eine Konferenz innerhalb von zwei Wochen
einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt.
(4) Entspricht die tatsächliche Mitgliederzahl einer Konferenz nicht der
gesetzlichen Mitgliederzahl, so hat dies auf die Beschlußfähigkeit keinen Einfluß. Eine
Konferenz ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte
anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden
und wird die Konferenz zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist die
Konferenz ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Solange die Beschlußfähigkeit nicht angezweifelt wird, gilt die Konferenz als
beschlußfähig.
(5) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters. Für den Ausschluß von Personen bei der
Beratung und Beschlußfassung in einer Konferenz gilt § 81 des Landesverwaltungsgesetzes
entsprechend. Bei der Stimmabgabe ist niemand an Weisungen gebunden. Das Stimmrecht kann
nur persönlich ausgeübt werden.
(6) Wahlen sind geheim; sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten
zustimmen. Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das von der Leiterin oder dem Leiter der Wahl zu ziehende
Los.
(7) Über die Konferenz ist von einer Schriftführerin oder einem Schriftführer, die oder
der von der Konferenz aus ihrer Mitte bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen. Die
Niederschrift muß Angaben enthalten über
1. die Bezeichnung der Konferenz,
2. den Ort und den Tag sowie Beginn und Ende der Sitzung,
3. die Namen der anwesenden Mitglieder und der sonstigen erschienenen Personen,
4. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
5. den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse und
6. das Ergebnis der Wahlen.
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem
Schriftführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Genehmigung durch die Konferenz. Die
Niederschrift ist zu den Schulakten zu nehmen und zehn Jahre aufzubewahren.
(8) Die Konferenzen können sich im Rahmen der vorstehenden Verfahrensgrundsätze eine
Geschäftsordnung geben, in der weitere Verfahrensregelungen, insbesondere über die
Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen, getroffen werden können.
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