SchulG 1990 § 98 Elternversammlung nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 69 SchulG 2007

(1) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse kommen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Schuljahr, zur Elternversammlung zusammen. Wird der Unterricht in einem Kurssystem erteilt, bilden die Eltern für jeden Schülerjahrgang eine Elternversammlung.
(2) Die Elternversammlung dient der Unterrichtung der Eltern über die geplante Unterrichtsgestaltung, Schulbücher und andere Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Klasse (den Schülerjahrgang). Die Eltern erörtern mit den Lehrkräften die Angelegenheiten der Erziehung und des Unterrichts, die die Schülerinnen und Schüler gemeinsam betreffen, einschließlich Fragen des Sexualkundeunterrichts.