SchulG 1990 § 98 Elternversammlung nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 69 SchulG 2007
(1) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse kommen
nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Schuljahr, zur Elternversammlung zusammen. Wird
der Unterricht in einem Kurssystem erteilt, bilden die Eltern für jeden Schülerjahrgang
eine Elternversammlung.
(2) Die Elternversammlung dient der Unterrichtung der Eltern über die geplante
Unterrichtsgestaltung, Schulbücher und andere Fragen von allgemeiner Bedeutung für die
Klasse (den Schülerjahrgang). Die Eltern erörtern mit den Lehrkräften die
Angelegenheiten der Erziehung und des Unterrichts, die die Schülerinnen und Schüler
gemeinsam betreffen, einschließlich Fragen des Sexualkundeunterrichts.